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Hessisches FG Urteil vom 09.07.1998 - 13 K 53/96

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rechtskräftig

Entscheidungsstichwort (Thema)

Haftung nach § 72 Abgabenordnung

Tenor

Der Haftungsbescheid vom 21.7.1994 und die Einspruchsentscheidung vom 5.12.1995 werden aufgehoben.

Das beklagte Finanzamt trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig.

Das Urteil ist hinsichtlich der erstattungsfähigen Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Tatbestand

Streitig ist, ob das beklagte Finanzamt die klagende Bank aufgrund einer Verletzung der Pflicht zur Kontenwahrheit für Steuerschulden der als Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) konzipierten Firma XX-Bau in Haftung nehmen durfte (§§ 191 Abs. 1, 72 i.V.m. § 154 Abgabenordnung 1977 – AO–). Im einzelnen liegt dem Streitfall folgender Sachverhalt zugrunde:

Mit notariellem Gesellschaftsvertrag vom 20.7.1992 gründeten die Gesellschafter S, H (beide Geschäftsführer) sowie M eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung unter der Firma XX-Bau GmbH in. Gegenstand des Unternehmens war die Erbringung von Bauleistungen aller Art des Hoch- und Tiefbaugewerbes. Am selben Tage wurde beim Registergericht die Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister beantragt. Hierzu kam es nicht. Mit Beschluß vom 1.2.1993 ist der Eintragungsantrag zurückgewiesen worden; ein neuer Antrag wurde nicht gestellt. Hiervon ist das Finanzamt vom Amtsgericht in Kenntnis gesetzt worden. Infolgedessen wurde die Gesellschaft beim Finanzamt nicht als GmbH, sondern als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) geführt. Am 27.7.1992 eröffneten die geschäftsführenden Gesellschafter des Bauunternehmens unter Vorlage des notariellen...

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