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Hessisches FG Urteil vom 06.06.2002 - 3 K 5708/00

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kindergeldanspruch bei Angehörigen von Natostreitkräften

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Angehörige der US-Streitkräfte in der Bundesrepublik Deutschland, die dem NATO-Truppenstatut unterliegen haben keinen ausländerrechtlichen Status in der Bundesrepublik Deutschland und damit keinen Anspruch auf Kindergeld.

2. Bei Ausländern ohne Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis erfolgt die steuerliche Entlastung für Kinder ausschließlich über die Kinderfreibeträge.

3. Ausländer ohne ein dauerndes Bleiberecht haben Anspruch auf eine der Menschenwürde entsprechende Grundversorgung und auf eine der steuerlichen Leistungsfähigkeit entsprechende steuerliche Behandlung ihrer Einkünfte, aber keinen verfassungsrechtlich gesicherten Anspruch auf zusätzliche Sozialleistungen.

 

Normenkette

EStG § 62 Abs. 2 S. 1, § 31 Abs. 1 S. 1, § 32 Abs. 6; NATO-Truppenstatut Art. II Abs. 1 S. 2

 

Streitjahr(e)

1998

 

Tatbestand

Die Klägerin und ihr Mann sind amerikanische Staatsbürger. Sie sind die Eltern von drei Kindern, die 1979, 1981 und 1986 geboren worden sind. Die beiden ältesten Kinder studieren seit 1998 und 1999 in den USA. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin ab Oktober 2000 zum Bezug von Kindergeld nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes (EStG) berechtigt ist. Dem Rechtsstreit liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Ehemann der Klägerin hat bis Mai 1998 den US-Streitkräften in Deutschland angehört. Seither arbeitet er als Mitglied eines zivilen Gefolges der US-Streitkräfte. Die Klägerin arbeitet seit 1983 ununterbrochen als Krankenschwester in einer deutschen Klinik. Mit den dort bezogenen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit war sie bis 1998 beschränkt steuerpflichtig und hat bis Ende September 2000 auch Kindergeld gemäß § 1 Abs....

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    Einkommensteuergesetz / § 62 Anspruchsberechtigte
    Einkommensteuergesetz / § 62 Anspruchsberechtigte

      (1) 1Für Kinder im Sinne des § 63 hat Anspruch auf Kindergeld nach diesem Gesetz, wer   1. im Inland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder   2. ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im ...

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