rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Nichtigkeit eines wegen falschen Angaben zum Grundstück unbestimmten Grundbesitzwertbescheids
Leitsatz (redaktionell)
- Der Bescheid über die gesonderte Feststellung des Grundbesitzwerts für Erbschaftsteuerzwecke ist mangels Bestimmtheit nichtig und die Nichtigkeit kann ohne Zustimmung der Betroffenen von der Finanzbehörde festgestellt werden, wenn der Bescheid nicht erkennen lässt, welches Grundstück genau von der Feststellung umfasst sein soll.
- Dies ist der Fall, wenn im Rahmen des Erbfalls zwei Grundstücke in unterschiedlichen Orten übergehen, eines der Grundstücke land- und fortwirtschaftlich genutzt wird und es in dem Bescheid heißt, dass die Bewertung für einen Betrieb der Land- und Fortwirtschaft erfolgt, für diesen aber die Anschrift des anderen nicht land- und fortwirtschaftlich genutzten Grundstücks angegeben wird.
Normenkette
AO §§ 119, 125
Streitjahr(e)
2018
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte einen Bedarfswertfeststellungsbescheid zu Recht für nichtig erklärt hat. Dem Rechtsstreit liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde:
Durch Erbfall nach A wurden die Kläger (eine Erbengemeinschaft) am 01.02.2018 zu je ½ Eigentümer des Mietwohngrundstücks „B“ und des Grundstücks „C“ in D.
Das letztgenannte Grundstück wurde noch vom Erblasser am 28.12.2017 an die Stadt D veräußert. Das Grundstück wurde bis zur Veräußerung einem Dritten zur landwirtschaftlichen Nutzung überlassen. Diesen Pachtvertrag kündigte der Erblasser mit sofortiger Wirkung am 29.12.2017.
Für erbschaftsteuerliche Zwecke wurden die Kläger vom Beklagten (das Finanzamt) dazu aufgefordert, Feststellungserklärungen für den vorgenannten Grundbesitz einzureichen. Da darauf keine Reaktion erfolgte, schätzte das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen und stellte für das Mietwohngrundstück in der „B“ mit Bescheid vom 14.04.2020 einen Grundbesitzwert nach dem Ertragswertverfahren i.H.v. xxxx € gesondert und einheitlich fest. Mit gleicher Lagebezeichnung (B), unter Angabe eines nicht existenten Aktenzeichens erließ das Finanzamt am 14.04.2020 einen weiteren Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung des Grundbesitzwertes für einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft unter Berücksichtigung einer landwirtschaftlich genutzten Ackerfläche des Grundstücks „C“ von 14.224 m². Der Grundbesitzwert wurde i.H.v. xxx € festgestellt. Anders als der erstgenannte Bescheid wurde dieser von dem für die Erbschaftsteuerfestsetzung zuständigen Finanzamt nicht ausgewertet.
Gegen den letztgenannten Bescheid legten die Kläger, vertreten durch ihren steuerlichen Berater, am 14.05.2020 Einspruch ein. Dieser wurde damit begründet, dass kein land- und forstwirtschaftlicher Grundbesitz existiere. Das Finanzamt vertrat im Einspruchsverfahren die Auffassung, dass insoweit land- und forstwirtschaftliches Ackerland vorliege, das zutreffend bewertet worden sei und forderte die Kläger zur Rück-nahme des Rechtsbehelfs auf. Dieser Aufforderung kamen diese am 09.12.2020 nach.
Aufgrund von Erkenntnissen, die das Finanzamt im Rahmen eines steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gegen die Klägerin zu 1) erlangte, überprüfte es die gesonderte und einheitliche Feststellung der Grundbesitzwerte betreffend die vorgenannten Grundstücke und kam zu dem Ergebnis, dass für die wirtschaftliche Einheit „C“ bisher keine wirksame Feststellung des Grundbesitzwerts erfolgte.
Am 07.09.2021 erklärte das Finanzamt den das Grundstück „C“ betreffenden Bescheid gemäß § 125 Abs. 5 der Abgabenordnung (AO) mit der Begründung für nichtig, der Bescheid leide an einem besonders schwerwiegenden, offenkundigen Fehler und sei aufgrund gravierender formeller Fehler inhaltlich nicht hinreichend bestimmt.
Der dagegen klägerseitig eingelegte Rechtsbehelf hatte keinen Erfolg und wurde mit Einspruchsentscheidung vom 04.02.2022 als unbegründet zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die von den Klägern - vertreten durch den Prozessbevollmächtigten - am 07.03.2022 vor dem Hessischen Finanzgericht erhobene Klage.
Sie sind der Ansicht, der streitgegenständliche Bescheid sei zu Unrecht ergangen, da der Wertfeststellungsbescheid, auf den er sich bezieht, nicht nichtig sei.
Soweit sich das Finanzamt insoweit auf mangelnde Bestimmtheit berufe, rechtfertige das nicht die vom Finanzamt gezogene Rechtsfolge. § 119 AO bestimmt in Abs. 1, dass ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein muss. Der Verwaltungsakt sei im vorliegenden Fall tatsächlich hinreichend bestimmt und verstoße nicht gegen die vorgenannte Vorschrift. Die Feststellung erfolge - ungeachtet des Betriebssitzes, auf den es für die Feststellung nicht ankomme - hinsichtlich des Grundbesitzwertes des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft des verstorbenen A. Die Gesamtheit, die in der Formulierung „Betrieb der Land- und Forstwirtschaft“ zum Ausdruck komme, sei auch mit einem eindeutigen Grundbesitzwert (i.H.v. xxx,-- €) bewertet. Demnach sei der Bescheid insgesamt inhaltlich fü...