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Hessisches FG Urteil vom 01.09.2010 - 10 K 989/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Werbungskostenabzug für Einnahmen von EU-Bediensteten, die nach dem Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften von der deutschen Einkommensteuer befreit sind

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Sind die Dienstbezüge eines EU-Bediensteten für seine Tätigkeit im Dienst der Europäischen Kommission, nach dem Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften von der deutschen Einkommenssteuer befreit, sind Ausgaben des Bediensteten im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit im Rahmen der deutschen Einkommensteuer nicht als Werbungskosten abzugsfähig.
  2. Dies gilt auch dann, wenn die Quellenbesteuerung nach dem EU-Recht nur einen pauschalen Werbungskostenabzug vorsieht.
  3. Die Nichtberücksichtigung der Ausgaben verstößt weder gegen das Höherbesteuerungsverbot für EU-Bedienstete nach Art. 13 Abs. 2 des Protokolls noch gegen die Arbeitnehmerfreizügigkeit nach Art 39 EG-Vertrag.
 

Normenkette

EStG § 3c Abs. 1; Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften Art. 13 Abs. 2, Art. 14; EG-Vertrag Art. 39

 

Streitjahr(e)

2008

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darum, ob Aufwendungen der Klägerin im Zusammenhang mit einer doppelten Haushaltsführung im Streitjahr 2008 steuerlich zu berücksichtigen sind.

Der Kläger, der im Streitjahr als … Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielte, und die Klägerin wurden für das Streitjahr zusammenveranlagt. Die Klägerin ist seit dem …. .2008 (bis zum ) Bedienstete der Europäischen Kommission mit Dienstort Luxemburg (Bescheinigung der Europäischen Kommission vom … , Bl. 16 Einkommensteuerakten). Im Zusammenhang damit machte sie in der Einkommensteuererklärung 2008 für eine doppelte Haushaltsführung Aufwendungen von … (Umzugskosten und …  € Kosten für eine ...

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      (1) Ausgaben dürfen, soweit sie mit steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden; Absatz 2 bleibt unberührt.  (2) 1Betriebsvermögensminderungen, ...

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