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Hessisches FG Urteil vom 01.09.2005 - 8 K 4177/03

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Wertansatz bei Einbringung von GmbH-Anteilen gegen neue Aktien

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Bei Einbringung von GmbH-Anteilen gegen Gewährung von Anteilen an der Beteiligungsgesellschaft führt die Anwendung des § 20 Abs. 4 Satz 1 UmwStG dazu, dass bei den einbringenden Gesellschaftern für die eingebrachten Anteile an der GmbH der tatsächlich aktivierte Wert der aufnehmenden Kapitalgesellschaft als Veräußerungspreis anzusetzen ist.

2. Eine Überprüfung, ob dieser angesetzte Wert als Teilwert auch rechnerisch zutreffend ermittelt ist, ist im Besteuerungsverfahren der einbringenden Gesellschafter rechtlich nicht möglich.

3. Der Wertansatz bei der aufnehmenden Kapitalgesellschaft gilt nach § 20 Abs. 4 Satz 1 UmwStG nicht nur als Veräußerungspreis der einbringenden Gesellschafter, sondern zugleich auch als Anschaffungskosten der – für die Einbringung – erhaltenen Gesellschaftsanteile.

 

Normenkette

UmwStG § 20

 

Streitjahr(e)

1999

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 19.12.2007; Aktenzeichen I R 111/05)

 

Tatbestand

Die Feststellungsbeteiligten waren zu Beginn des Streitjahres 1999 je zur Hälfte die alleinigen Gesellschafter der A-GmbH. Mit notariellem Vertrag brachten sie ihre GmbH-Anteile mit sofortiger Wirkung in die im Umfeld des sog. Neuen Marktes tätige B-AG ein. Als Gegenleistung erhielt jeder Einbringende 170.243 Stückaktien der B-AG zum Nennwert von 1 € je Aktie. Die B-AG aktivierte den Wert der eingebrachten GmbH-Anteile mit dem Teilwert, den sie auf der Grundlage eines Unternehmenswertgutachtens nach dem Ertragswertverfahren mit ca. 35 Mio. DM ansetzte.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nicht begründet.

Der Veräußerungspreis der eingebrachten GmbH-Anteile ist gemäß § 20 Abs.4 Satz 1 UmwStG mit dem bei der AG aktivierten Wert von ca. 35 Mio. DM anzusetzen.

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