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Hessisches FG Gerichtsbescheid vom 01.10.2014 - 10 K 2040/13

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Forderungseinziehung als steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Die Einziehung einer entgeltlich erworbene Darlehensforderung durch den Steuerpflichtigen führt nicht zu einkommensteuerpflichtigen Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften gemäß § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz.
  2. Die Einziehung einer Forderung stellt keinen entgeltlichen Vorgang dar.
 

Normenkette

EStG § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, § 22 Nr. 2

 

Streitjahr(e)

2007

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die (Teil-)Einziehung einer Darlehensforderung durch die Klägerin in dem Streitjahr 2007 zu einkommensteuerpflichtigen Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) in der für das Streitjahr maßgeblichen Fassung geführt hat.

Dem Rechtsstreit liegt der folgende Sachverhalt zu Grunde: Die Klägerin erwarb mit notariellem Vertrag vom 18.07.2007 von dem auf Mallorca lebenden Ehepaar A deren Stammeinlagen von je 50.000 DM an der B, im Folgenden GmbH) und damit das gesamte Stammkapital der GmbH. Gleichzeitig übernahm sie das Darlehen der bisherigen GmbH-Gesellschafter an die GmbH über (nominell) 140.353,84 €. Der Gesamtkaufpreis für GmbH-Anteile und Darlehensforderung betrug 8.000 €, wovon 7.999 € auf die GmbH-Anteile und 1 € auf das Gesellschafterdarlehen entfielen. Das Darlehen stellte die Klägerin der GmbH mit Vertrag vom 19.07.2007 weiterhin zur Verfügung, befristet bis zum 31.12.2012. Das Darlehen war mit 1 Prozent zu verzinsen bei jährlicher Zinszahlung. Die Zinsen sollten auf das Darlehen gutgeschrieben werden.

In den Jahren 2007 und 2008 entwickelte sich das Darlehen wie folgt: Am 29.11.2007 wurden 9.000 € und am 30.11.2007 8.900 € auf ein Konto der Klägerin überwiesen. Am 25.04.2008 wurden 8.500 €, am 30.04.2008 14.500 €, am 05.05.2008 7.000 € und am 08.05.2008 schließlich 30.000 € von der Klägerin in Form von Barabhebungen entnommen und als Gesellschafterentnahmen behandelt. Die Zinsen zum 31.12.2007 und zum 31.05.2008 wurden auf dem Darlehenskonto verbucht, gleichzeitig vereinbarte die Klägerin mit der GmbH jedoch am 31.05.2008 hinsichtlich der restlichen Darlehensforderung von 64.413,68 € einen Forderungserlass mit Besserungsschein. Der Forderungsverzicht erfolgte zeitlich befristet bis zum 31.12.2010. Der Besserungsfall ist bisher nicht eingetreten. Schließlich veräußerte die Klägerin mit Vertrag vom 04.06.2008 jeweils eine Stammeinlage an der GmbH über 50.000 DM an die Herren C und D gegen Zahlung von jeweils 5.000 €.

Dieser Sachverhalt wurde dem Beklagten erst am 04.03.2011 durch eine Kontrollmitteilung des Finanzamts vom 25.02.2011 bekannt. In ihren Einkommensteuererklärungen 2007 vom 30.09.2009 und 2008 vom 05.08.2011 machte die Klägerin zu diesem Sachverhalt keine Angaben.

Der Einkommensteuerbescheid 2007 erging bereits am 28.01.2010 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

Bei der Einkommensteuerveranlagung 2008 berücksichtigte der Beklagte den Sachverhalt aus der Kontrollmitteilung. Im Rahmen des Einspruchsverfahrens gegen den Einkommensteuerbescheid 2008 vom 24.10.2011 erging am 02.05.2013 schließlich ein gemäß § 164 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) geänderter Einkommensteuerbescheid 2007, in dem nunmehr auch die in 2007 zurückgeflossenen Darlehensbeträge von insgesamt 17.900 € nach Abzug der Anschaffungskosten in Höhe von 1 € mit 17.899 € als Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften erfasst wurden. Gegen den so geänderten Einkommensteuerbescheid 2007 legte die Klägerin am 28.05.2013 Einspruch ein.

Zur Begründung beider Einsprüche machte die Klägerin geltend, dass die Einziehung einer Forderung keine Veräußerung im Sinn des § 23 EStG darstelle.

Mit der Einspruchsentscheidung vom 05.09.2013 wies der Beklagte den Einspruch gegen den geänderten Einkommensteuerbescheid 2007 zurück. Die Teilrückzahlung der Darlehensforderung sei als Veräußerung im Sinn des § 23 EStG zu werten.

Mit ihrer Klage gegen den Einkommensteuerbescheid 2007 macht die Klägerin weiterhin geltend, dass die teilweise Einziehung der Darlehensforderung zu Unrecht als Veräußerung im Sinn des § 23 EStG behandelt worden sei. Veräußerung sei nur die Übertragung des Wirtschaftsguts auf einen Dritten und nicht die Verwertung der Forderung durch Einziehung. Die Klägerin verweist hierzu auf die Entscheidung des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 18.10.2006 IX R 7/04, Bundessteuerblatt - BStBl - II 2007, 258 zur Kapitalrückzahlung bei einer stillen Gesellschaft.

Die Klägerin beantragt (sinngemäß),

den geänderten Einkommensteuerbescheid 2007 vom 02.05.2013 und die Einspruchsentscheidung vom 05.09.2013 aufzuheben,

hilfsweise,

die Revision zuzulassen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte verweist auf die ältere Rechtsprechung des BFH, wonach auch die Einziehung einer Forderung als ein Fall der Veräußerung anzusehen sei, wenn der Steuerpflichtige die Forderung zuvor von einem Dritten unter dem Nennwert erworben hat. Der BFH habe diese ...

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