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Hessisches FG Beschluss vom 13.10.2015 - 1 V 1483/15

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rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Änderungsverbot nach § 176 AO bei Änderungen nach Vorliegen von Umsatzsteuervoranmeldungen

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Der Schutz des § 176 Abs. 2 AO beschränkt sich auf Fälle, in denen im Zeitpunkt der Entscheidung eines Obersten Gerichtshofs oder des Ergehens einer geänderten allgemeinen Verwaltungsvorschrift bereits ein Steuerbescheid vorlag.
  2. Soweit für einen betroffenen Voranmeldungszeitraum bereits Voranmeldungen ergangen sind, können diese bei Änderung der Rechtslage eine Anwendung des § 176 AO nicht rechtfertigen, da die Umsatzsteuerfestsetzung erst durch den Eingang der Umsatzsteuererklärung erfolgt.
 

Normenkette

AO § 176 Abs. 2; UStG § 20 Abs. 19, § 13b

 

Streitjahr(e)

2013

 

Tatbestand

Streitig zwischen den Beteiligten im Hauptsacheverfahren ist die Rechtmäßigkeit der Änderung des Umsatzsteuerbescheides 2013, gestützt auf § 27 Abs. 19 des Umsatzsteuergesetzes (UStG), eingeführt durch Art. 7 Nr. 9 des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 25. Juli 2014 (Bundesgesetzblatt - BGBl - I 2014, 1266).

Die Antragstellerin ist im Handelsregister B des Amtsgerichts A Bl. XXXX eingetragen. Gegenstand ihres Unternehmens ist u.a. die Errichtung von Hochbauten und schlüsselfertiges Bauen.

Mit Schreiben vom 12. November 2014 teilte das Finanzamt B dem Antragsgegner (das Finanzamt C - FA -) mit, im Streitjahr habe die Antragstellerin gegenüber der Bauträgerfirma D (KG) Bauleistungen ausgeführt. Diese habe die Umsatzsteuer für die Bauleistungen im Rahmen ihrer Bauträgertätigkeit nach § 13b UStG angemeldet und bezahlt. Nunmehr habe die KG - soweit sie als Bauträger tätig geworden sei - unter Berufung auf das Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) vom

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