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Hessisches FG Beschluss vom 04.02.2026 - 8 V 1048/25

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rechtskräftig

Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein Abzug von Aufwendungen zur Instandsetzung einer zur Vermietung vorgesehenen italienischen Immobilie

Leitsatz (redaktionell)

Aufwendungen für die Instandsetzung einer in Italien belegenen Immobilie, die später vermietet werden soll, und entsprechend dadurch entstehende Verluste sind (ungeachtet der Zuordnung zu den Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder Gewerbebetrieb) nach dem DBA Italien im Inland grundsätzlich steuerlich nicht zu berücksichtigen, sofern es sich nicht um finale Verluste handelt.

Normenkette

DBA ITA Art. 5; DBA ITA Art. 6; DBA ITA Art. 7; EStG § 15 Abs. 2

Streitjahr(e)

2018, 2019, 2020, 2021, 2022

Tatbestand

Die Beteiligten streiten in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes darüber, ob der Antragsgegner –das Finanzamt– vom Antragsteller erklärte Verluste aus einem Gewerbebetrieb „Unternehmen 1“ in den Streitjahren zu Recht nicht zum Abzug steuermindernd berücksichtigt hat. Dem liegt im wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Antragsteller erklärte in seinen Einkommensteuererklärungen für die Streitzeiträume Einkünfte aus mehreren Gewerbebetrieben (Unternehmen 2, Unternehmen 1 und (nur in 2018 aufgrund nachlaufender Aufwendungen) Unternehmen 3) sowie aus Vermietung und Verpachtung. Für den Gewerbebetrieb Unternehmen 1 erklärte er jeweils negative Einkünfte und zwar i.H.v. - xx.xxx € (2018), - xxx.xxx € (2019), - xx.xxx € (2020), - xx.xxx € (2021) sowie - x.xxx € (2022). Die Verluste resultierten fast vollständig aus Betriebsausgaben in entsprechender Höhe (Betriebseinnahme erfasste der Antragsteller lediglich in 2020 und 2021 aufgrund der Erstattung von Umsatzsteuer); diese betrafen überwiegend Grundstücksaufwendungen und Reisekosten sowie (in 2019 bis 2022) auch Zinszahlungen.

Mit u...

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