Leitsatz (amtlich)
Ein von der Geschäftsführung der Börse nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BörsG zugelassener, bei der Verteilung von Aktienskontren nach § 29 BörsG nicht berücksichtigter Skontroführer kann gegen die Zuteilung der Aktienskontren an seine Mitbewerber im Wege der (isolierten) Anfechtungsklage (sog. defensive Konkurrentenklage) vorgehen.
Die rechtswidrige Zuteilung von Aktienskontren an Konkurrenten verletzt einen bei der Verteilung nicht bedachten Skontroführer in seiner Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG und in seiner durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten Wettbewerbsfreiheit.
Normenkette
BörsG § 27 Abs. 1 S. 1, § 29; GG Art. 12 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1; VwGO § 113 Abs. 1 S. 4
Verfahrensgang
VG Frankfurt am Main (Urteil vom 07.12.2006; Aktenzeichen 1 E 1101/06 (2)) |
Tenor
Der Tenor des Urteils des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 7. Dezember 2006 (Az.: 1 E 1101/06 [2]) wird im ersten Satz von Nr. 1 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die den Beigeladenen zu 1. bis 10. erteilten Zuteilungsbescheide der Beklagten vom 20. Mai 2005, jeweils in Gestalt der Widerspruchsbescheide der Beklagten vom 13. April 2006 (CM05CK/101.1 bis CM05CK/101.10), waren rechtswidrig.
Die Berufung der Beklagten gegen das vorgenannte Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 7. Dezember 2006 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der in diesem Verfahren angefallenen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. bis 10. zu tragen. Die Beigeladenen zu 1. bis 10. tragen ihre im vorliegenden Berufungsverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten selbst.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abzuwenden, w...