Haufe.de Shop
Service & Support
Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Hessischer VGH Urteil vom 03.03.2010 - 6 A 1176/08

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Beteiligungsfähigkeit einer Kommanditgesellschaft. Beteiligtenfähigkeit, Gesamtrechtsnachfolge, Kommanditgesellschaft,Rubrumsänderung, Simultaninsolvenz, subjektive Klageänderung, Vollbeendigung. Führen einer Eröffnung des Insolvenzverfahrensüber das Vermögen der Treuhandkommanditistin mit lediglich einer weiteren Gesellschafterin beinhaltende AG & Co. KG zum Ausscheiden der Kommanditistin aus der KG. Führen dieses Umstandes zu einer liquidationslosen Vollbeendigung der Kommanditgesellschaft unter Gesamtrechtsnachfolge der Komplementär-AG. Anwendung der Vorschrift des§131 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 Handelsgesetzbuch (HGB) für den Fall der sog. Simultaninsolvenz. Beteiligungsfähigkeit einer aufgelösten Gesellschaft im verwaltungsgerichtlichen Verfahren

 

Leitsatz (amtlich)

Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Treuhandkommanditistin einer AG & Co. KG, die lediglich eine weitere Gesellschafterin hat, führt zum Ausscheiden der Kommanditistin aus der KG und zur liquidationslosen Vollbeendigung der Kommanditgesellschaft unter Gesamtrechtsnachfolge der Komplementär-AG (§§ 161 Abs. 2, 131 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HGB). Die Vorschrift des § 131 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HGB findet grundsätzlich auch im Fall der sog. Simultaninsolvenz Anwendung.

 

Normenkette

HGB § 124 Abs. 1 S. 2, § 131 Abs. 3 S. 1 Nr. 2, § 161 Abs. 2; VwGO § 61 Nr. 2, §§ 91, 173; ZPO § 239 ff.

 

Verfahrensgang

VG Frankfurt am Main (Urteil vom 11.10.2007; Aktenzeichen 1 E 3941/06 (V))

 

Nachgehend

BVerwG (Urteil vom 13.07.2011; Aktenzeichen 8 C 10.10)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 11. Oktober 2007 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin – eine AG & Co. KG – begehrt die Aufhebung eines Bescheides der Beklagten vom 15. Juni 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 24. August 2006.

Mit Bescheid vom 15. Juni 2005 untersagte die Beklagte der Klägerin gem. § 37 Abs. 1 Satz 1 Kreditwesengesetz (KWG), das Finanzkommissionsgeschäft i.S.v. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KWG gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, dadurch zu betreiben, dass sie auf der Grundlage von Verträgen über sog. treuhänderische Beteiligungen Gelder von Anlegern entgegen nimmt, um hiermit Finanzinstrumente im eigenen Namen für fremde Rechnung anzuschaffen und zu veräußern (I. des Bescheids). Gleichzeitig wurde der Klägerin die Werbung für Finanzkommissionsgeschäfte untersagt (II. des Bescheids), die unverzügliche Abwicklung der unerlaubt betriebenen Finanzkommissionsgeschäfte angeordnet (III. des Bescheids) und Rechtsanwalt X… zum Abwickler der ohne die erforderliche Erlaubnis betriebenen Finanzkommissionsgeschäfte bestellt (IV. des Bescheids). Darüber hinaus wurden der Klägerin Weisungen erteilt (V. des Bescheids), Zwangsgelder angedroht (VI. und IX. des Bescheids), eine Gebühr festgesetzt (VII. des Bescheids) sowie ein Auskunfts- und Vorlegungsersuchen erlassen (VIII. des Bescheids).

Die Klägerin legte gegen diesen Bescheid mit Schreiben vom 20. Juni 2005 Widerspruch ein.

Über das Vermögen der Klägerin wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 12. September 2005 das Insolvenzverfahren eröffnet und Rechtsanwalt A. zum Insolvenzverwalter bestellt. Mit Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 10. November 2005 wurde auch über das Vermögen der B. – der einzigen Kommanditistin der Klägerin – das Insolvenzverfahren eröffnet. Den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der C. – Komplementärin der Klägerin – wies das Amtsgericht Hamburg mit Beschluss vom 5. Januar 2006 mangels Masse ab.

Mit Widerspruchsbescheid vom 24. August 2006 – gerichtet an den Insolvenzverwalter über das Vermögen der Klägerin – stellte die Beklagte das Widerspruchsverfahren gegen den Bescheid vom 15. Juni 2005 teilweise ein und wies den Widerspruch der Klägerin im Übrigen als unbegründet zurück. Dabei ist die Beklagte davon ausgegangen, dass die Klägerin als Adressatin des Bescheids nicht weggefallen sei. Die Anordnungen hätten ihre Adressatin weder dadurch verloren, dass über das Vermögen ihrer Treuhandkommanditistin das Insolvenzverfahren eröffnet worden sei, noch dadurch, dass die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen ihrer Komplementärin mangels Masse abgelehnt worden sei. Zwar führe die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des vorletzten Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft nach §§ 161 Abs. 2, 131 Abs. 3 Nr. 2 Handelsgesetzbuch (HGB) regelmäßig zu dessen Ausscheiden aus der Gesellschaft, wenn im Gesellschaftsvertrag nichts anderes geregelt sei, und damit ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung

haufe-product

Meistgelesene Beiträge
  • Steuern und Nebenleistungen, Betriebsausgaben
    3.868
  • Innergemeinschaftlicher Erwerb: Umsatzsteuerlich richtig zuordnen und buchen
    3.035
  • Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder
    2.710
  • Renten / 11.2.3 Umwandlung einer Erwerbsminderungsrente in eine Altersrente
    2.665
  • Betriebsbedarf
    2.500
  • Jahresabschluss, Umsatzsteuer
    2.357
  • Software, Anschaffung und Abschreibung
    2.331
  • Mahnung und Mahnverfahren / 7.3 Buchung Mahngebühren und Verzugszinsen
    2.325
  • Jahresabschluss, Abgrenzung Vorsteuer
    2.263
  • Anzahlungen, geleistete
    2.205
  • Firmen-Pkw, Privatnutzung von Elektrofahrzeugen / 3 Privatnutzung des Unternehmers von Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen: Anwendung der 1-%-Regelung
    2.094
  • Sonderabschreibung: Voraussetzungen, Höhe und Buchung / 7 Sonderabschreibung: Übersicht
    2.085
  • Arbeitsmittel und Arbeitskleidung / 9.1 Werbungskostenabzug bei Arbeitnehmern für Reinigungskosten
    2.039
  • Reisekosten Inland für Arbeitnehmer: Verpflegungskosten / 4.2 Kürzung der Verpflegungspauschale bei Gestellung von Mahlzeiten
    2.038
  • Abschreibung, gebrauchte Wirtschaftsgüter / 6 Gebrauchter Firmen-Pkw: Besonderheiten bei der Schätzung der Nutzungsdauer
    2.022
  • Anhang nach HGB / 4.2 Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer
    2.017
  • Größenklassen
    2.017
  • Degressive Abschreibung bei beweglichen Wirtschaftsgütern / 2.2 Wie hoch ist die degressive AfA?
    1.947
  • Darlehen: Zinsen, Disagio und Tilgung richtig abgrenzen und buchen
    1.890
  • Betriebsaufgabe/Betriebsveräußerung/Betriebsverpachtung / 7 Ermittlung des Aufgabe- bzw. Veräußerungsgewinns
    1.863
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Finance
Haufe Shop: Haufe Finance Office Premium
Haufe Finance Office Premium
Bild: Haufe Online Redaktion

Haufe Finance Office Premium liefert Ihnen rechtssicheres Fachwissen für ein effizientes Arbeiten im gesamten Finanz-& Rechnungswesen inkl. Controlling & Steuern.


BVerwG 8 C 10.10
BVerwG 8 C 10.10

  Entscheidungsstichwort (Thema) Abwicklung. Aktivrubrum. Auflösung. Auslegung. Ausscheiden eines Gesellschafters. vorletzter Gesellschafter. Beteiligungsfähigkeit. Doppelinsolvenz. Einpersonen-Gesellschaft. Eröffnung des Insolvenzverfahrens. ...

4 Wochen testen


Newsletter Finance
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Steuern und Buchhaltung

Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Für Praktiker im Rechnungswesen
  • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
  • Alles rund um betriebliche Steuern
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Finance Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Rechnungswesen Shop
Rechnungswesen Produkte
Buchführung Software und Bücher
Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen
Produkte zu Kostenrechnung
Produkte zur IFRS-Rechnungslegung
Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren