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Hessischer VGH Beschluss vom 19.02.2004 - 22 TL 1768/03

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Initiativrecht auf Einführung eines automatischen Zeiterfassungssystems. Abwehrrecht. Einführung. Initiativantrag. Initiativrecht. Zeiterfassungssystem. Personalvertretungsrechts. Initiativantrags gerichtet auf die Einführung einer elektronischen Zeiterfassung

 

Leitsatz (amtlich)

Ein auf die Einführung eines automatischen Zeiterfassungssystems gerichteter und auf § 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 74 Abs. 1 Nr. 17 HPVG gestützter Initiativantrag ist nicht zulässig, weil es sich bei dem in § 74 Abs. 1 Nr. 17 HPVG geregelten Mitbestimmungsrecht um ein Abwehrrecht handelt.

 

Normenkette

HPVG § 61 Abs. 1, § 69 Abs. 3, § 74 Abs. 1 Nr. 17

 

Verfahrensgang

VG Frankfurt am Main (Beschluss vom 16.06.2003; Aktenzeichen 23 L 621/03 (V))

 

Nachgehend

BVerwG (Beschluss vom 29.09.2004; Aktenzeichen 6 P 4.04)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Beteiligten wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main – Fachkammer für Personalvertretungssachen des Landes – vom 16. Juni 2003 abgeändert und der Antrag des Antragstellers abgelehnt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Verfahrensbeteiligten streiten über die Zulässigkeit eines Initiativantrags, der auf die stiftungsweite Einführung einer elektronischen Zeiterfassung gerichtet ist.

Unter dem 2. September 2002 stellte der Antragsteller bei dem Beteiligten den genannten Initiativantrag und führte zur Begründung aus, in Anbetracht der aktuellen arbeitspolitischen Lage sei zur Vorbereitung einer erfolgreichen Umstrukturierung innerhalb der gesamten Krankenhaus-Landschaft eine systematische quantitative Zeiterfassung zwingend. Stichworte wie „Fehlzeitenmanagement”, „flexible Arbeitszeitmodelle”, „Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes” hätten auch in den Häusern der Stiftung Relevanz. In naher Zukunft bestehe ...

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