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Hessischer VGH Beschluss vom 12.08.2004 - 5 N 4228/98

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Erhebung von Spielapparatesteuer nach dem „Stückzahlmaßstab”. Praktikabilität. Schwankungsbreite. Spielapparatesteuer. Steuergerechtigkeit. Stückzahlmaßstab. Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Wirklichkeitsmaßstab. Gültigkeit von Satzungsrecht über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate

 

Leitsatz (amtlich)

1. Da der seit 01.01.1997 jedenfalls bei Gewinnspielgeräten gesicherte Einbau elektronischer Zählwerke die exakte Erfassung des von den Spielern aufgewendeten Entgelts ermöglicht, kann für die Bemessung der Spielapparatesteuer auf den pauschalisierenden Wahrscheinlichkeitsmaßstab der Stückzahl nur noch unter der Voraussetzung zurückgegriffen werden, dass der durchschnittlich investierte Spieleraufwand eine Schwankungsbreite von 30 % im Verhältnis der Geräteaufsteller im Gebiet der steuererhebenden Gemeinde

2. Die Darlegungs- und Beweislast für das Verbleiben der Schwankungsbreite in diesem Rahmen bei Weiterverwendung des Stückzahlmaßstabs trägt die steuererhebende Gemeinde.

 

Normenkette

GG Art. 3

 

Nachgehend

BVerwG (Urteil vom 14.12.2005; Aktenzeichen 10 CN 1.05)

 

Tenor

Die Spielapparatesteuersatzung der Stadt Kassel vom 21. November 1995 in der Fassung der Spielapparatesteuer-Änderungssatzung vom 15. Dezember 1997 ist ungültig, soweit die Satzung das Benutzen öffentlich zugänglicher Spiel- und Geschicklichkeitsapparate besteuert.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Beschluss ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht die Antragstellerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 138.048,80 EUR festgese...

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