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Hessischer VGH Beschluss vom 10.10.1984 - BPV TK 29/83

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Mitbestimmung bei der Einführung von Tätigkeitsberichten

 

Leitsatz (amtlich)

Haben die Beschäftigten die von ihnen erledigten Arbeiten nebst Zeitaufwand in wöchentlichen Tätigkeitsberichten selbst festzuhalten, so ist der gesetzliche Tatbestand des § 75 Abs. 3 Nr. 17 BPersVG erfüllt, wenn die einzelnen Daten anschließend von einer EDV-Anlage gespeichert und ausgewertet werden (Anschluß an BAG, Beschluß vom 14.09.1984 – 1 ABR 23/82 – unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung).

 

Normenkette

BPersVG § 75 Abs. 3 Nr. 17

 

Verfahrensgang

VG Frankfurt am Main (Beschluss vom 21.11.1983; Aktenzeichen I/V - K 2181/83)

 

Nachgehend

BVerwG (Beschluss vom 16.12.1987; Aktenzeichen 6 P 32.84)

 

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Frankfurt a.M. – Fachkammer für Personalvertretungssachen (Bund) – vom 21. November 1983 – I/V – K 2181/83 wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Der Beteiligte führte zum 01.04.1983 im Organisationsbereich der Bank ein Berichtswesen ein, das der Kontrolle der hausinternen sowie der hausexternen Verrechnung von Entwicklungskosten dienen soll. Danach haben die Mitarbeiter unter Verwendung eines besonderen Vordrucks einen wöchentlichen Bericht über ihre Tätigkeit zu erstellen. Die Berichte sind von jedem Mitarbeiter mit Namen und Personalnummer zu kennzeichnen; die Projekttätigkeiten sind mit Schlüsselzahlen zu versehen, wobei für die nicht projektbezogene Tätigkeit am Arbeitsplatz ebenfalls eine Rubrik vorgesehen ist; die jeweils benötigte Zeit ist in Stunden und Minuten aufzuzeichnen. Erfaßt werden müssen auch dienstlich bedingte Abwesenheiten (Dienstbefreiung, Dienstgänge, Seminare). Fehlzeiten wie Urlaub, Gleitzeit, Krankheit und persönlich bedingte Abwesenheit...

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