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Hessischer VGH Beschluss vom 10.01.1990 - BPV TK 3028/89

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Gruppenangelegenheit. Personalrat. Vorsitzender. Vorstandsmitglied

 

Leitsatz (amtlich)

Der gruppenfremde Vorsitzende kann nach § 32 Abs 3 Satz 2 BPersVG in einer Gruppenangelegenheit den Personalrat nicht allein vertreten, wenn das gemäß § 32 Abs 1 Satz 3 BPersVG bestimmte Vorstandsmitglied verhindert ist und auch ein nach § 33 BPersVG zugewähltes Vorstandsmitglied nicht zur Verfügung steht. In diesen Fällen kann auch nicht auf die übrigen Gruppenmitglieder im Personalrat zurückgegriffen werden, weil das Gesetz gemäß § 32 Abs 2 Satz 3 nur Vorstandsmitglieder zur Vertretung zuläßt. Um der dadurch eintretenden Handlungsfähigkeit des Personalrats vorzubeugen, müssen die einzelnen in ihm vertretenen Gruppen Ersatzvorstandsmitglieder wählen.

nachgehend: BVerwG, B. v. 21.04.1992 – 6 P 8/90 -

 

Normenkette

BPersVG § 32 Abs. 1 Sätze 2-3, Abs. 3 S. 2, § 33

 

Nachgehend

BVerwG (Beschluss vom 21.04.1992; Aktenzeichen 6 P 8.90)

 

Tatbestand

I.

Am 1.9.1987 wurden beim Fernmeldetechnischen Zentralamt Darmstadt (FTZ) zehn Nachwuchskräfte für den mittleren nichttechnischen Dienst (Laufbahn BF) eingestellt. Diese Kräfte befanden sich bis zum 21.1.1988 (Prüfungstag) zur Ausbildung beim Fernmeldeamt (FA) Darmstadt. Wegen eines voraussehbaren Personalminderbedarfs in der Laufbahn des mittleren nichttechnischen Dienstes als Folge strengerer Bemessungswerte, des Einsatzes moderner Bürokommunikationsmittel und darauf fußender haushaltswirksamer Maßnahmen sah der Beteiligte keine Möglichkeit, die bei ihm ausgebildeten Nachwuchskräfte (Angestellte) beim FTZ weiter zu beschäftigen.

Am 13.1.1988 unterrichtete er den Antragsteller in dem turnusmäßigen Monatsgespräch unter Schilderung der personalwirtschaftlichen Situation von seiner Absicht, die genannten Nachwuchskräfte zum Fern...

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