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Hessischer VGH Beschluss vom 08.08.1990 - BPV TK 557/90

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Leistung. Personalcomputer. technische Einrichtung. Verhalten. Überwachung

 

Leitsatz (amtlich)

Auch wenn der Benutzer eines Personalcomputers den Zugriff des Dienststellenleiters auf die Aufzeichnungen des Geräts durch bestimmte Maßnahmen verhindern kann und darf, ist die Einrichtung noch zur Überwachung bestimmt.

 

Normenkette

BPersVG § 75 Abs. 3 Nr. 17

 

Tatbestand

I.

Der Technische Fernmeldeoberinspektor J. ist beim Fernmeldeamt 1 Frankfurt a.M. in der Berufsbildungsstelle (BBi) als Unterrichtsbeamter beschäftigt. Außerdem wird er als Teamer für die Fortbildungsmaßnahme M-I-K CPF (Mikroelektronik-Informations- und Kommunikationstechniken für den gehobenen Post- und Fernmeldeverwaltungsdienst) eingesetzt. Im Rahmen der letzteren Tätigkeit als Teamer wird Herr J. für eine Fortbildungsmaßnahme tätig, die vom Bildungszentrum der Deutschen Bundespost in Heusenstamm durchgeführt wird. Der dafür benötigte Zeiteinsatz fällt hinsichtlich der Bemessung nicht dem Fernmeldeamt 1 Frankfurt a.M. zu.

Allgemein wird den Teamern zur Vorbereitung auf die M-B-K-Lehrgänge auf deren Antrag hin ein Personalcomputer (PC) zum persönlichen Gebrauch zur Verfügung gestellt. Die dazu notwendige Bedarfsanmeldung wird vom Beschäftigungsamt des Teamers vorgenommen.

Mit Schreiben vom 26.10.1987 erbat das Fernmeldeamt 1 bei der Oberpostdirektion, einen PC mit Drucker und die Software Open Acces II, MS-Word und DBase III sowie einen Arbeitstisch zur Verfügung zu stellen. Zur Begründung wurde angeführt, der Lehrbeamte J. sei als Lehrkraft für die Fortbildungsmaßnahme M-I-K CPF eingesetzt. Um das komplexe Aufgabengebiet sicher beherrschen zu können, sei es unbedingt erforderlich, daß die Lehrkraft die für die Seminare benötigten Kenntnisse und Fertigkeiten an dem PC ständig einüben ...

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