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Hessischer VGH Beschluss vom 01.12.2011 - 27 F 1730/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzung für ein gem. § 99 Abs. 1 S. 2 VwGO dem Wesen nach geheim zu haltendes Betriebsgeheimnis und Geschäftsgeheimnis einer in Insolvenz gefallenen Bank. Bank. Darlegung. Daten. Dritter. Ermessen. FACHSENAT. Geheimhaltungsgrund. Geschäftsgeheimnis. Gesetz. Insolvenz. Insolvenzverwalter. Unterlage. Vorlage. Wesen

 

Leitsatz (amtlich)

Ein gemäß § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO dem Wesen nach geheim zu haltendes Betriebs- und Geschäftsgeheimnis einer in Insolvenz gefallenen Bank ergibt sich nicht bereits daraus, dass die Kenntnis von Unterlagen zur Geltendmachung von Ansprüchen gegen die Insolvenzmasse führen könnte.

 

Normenkette

KWG § 9; VwGO § 99

 

Verfahrensgang

BVerwG (Entscheidung vom 22.07.2010; Aktenzeichen 20 F 11.10)

Hessischer VGH (Beschluss vom 30.04.2010; Aktenzeichen 6 A 1341/09)

BVerwG (Entscheidung vom 12.01.2006; Aktenzeichen 20 F 12.04)

BVerwG (Entscheidung vom 24.11.2003; Aktenzeichen 20 F 13.03)

 

Nachgehend

BVerwG (Beschluss vom 27.08.2012; Aktenzeichen 20 F 3.12)

 

Tenor

Die Verweigerung der Nennung der Namen der Kreditnehmer in den Anlagen des Schreibens vom 4. Oktober 2005 durch die Sperrerklärung des Beigeladenen zu 2. vom 28. Juli 2010 (siehe zu d) der Sperrerklärung) ist rechtmäßig.

Insoweit wird der Antrag der Kläger abgelehnt.

Im Übrigen ist die Verweigerung der Vorlage der mit Beschluss des 6. Senats des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. April 2010 – 6 A 1341/09 – angeforderten Unterlagen der Beklagten durch den Beigeladenen zu 2. mit Sperrerklärung vom 28. Juli 2010 rechtswidrig.

 

Gründe

Der statthafte Antrag der Kläger,

die Sperrerklärung des Bundesministeriums der Finanzen vom 29. Juli 2010 für rechtswidrig zu erklären,

über den gemäß § 99 Abs. 2 Satz 1 und Satz 4 in Verbindung mit § 189 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –...

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