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Hamburgisches OVG Urteil vom 14.01.2010 - 4 Bf 22/08

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rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung. Betriebsrentengesetz – BetrAVG

 

Leitsatz (amtlich)

1. Dem System der Insolvenzsicherung betrieblicher Versorgungszusagen nach dem Betriebsrentengesetz (BetrAVG) liegt die verfassungsrechtlich zulässige Strukturentscheidung zugrunde, nur diejenigen Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung gegen eine Insolvenz des Arbeitgebers zu sichern, bei denen die von einer Versorgungszusage Begünstigten ausschließlich einen Rechtsanspruch gegen den Arbeitgeber besitzen.

2. Es ist mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, dass nach § 10 Abs. 3 Nr. 3 BetrAVG die Beiträge zur Insolvenzsicherung von Unterstützungskassenzusagen auch dann in voller Höhe anfallen, wenn eine (kongruente) Rückdeckung besteht.

3. Bei der der betrieblichen Altersversorgung über einen Pensionsfonds bezieht sich die Insolvenzsicherung darauf, dass Ansprüche der Begünstigten gegen den Versorgungsträger durch die Insolvenz eines Arbeitgebers gefährdet werden. Dies stellt das System der Insolvenzsicherung nicht grundlegend in Frage. Es stellt keinen Verstoß gegen den Gleichheitssatz dar, dass für diesen Durchführungsweg geringere Beiträge zur Insolvenzsicherung erhoben werden als für den Durchführungsweg der – kongruent rückgedeckten – Unterstützungskassenzusage.

 

Normenkette

BetrAVG § 10 Abs. 3 Nr. 3

 

Verfahrensgang

VG Hamburg (Urteil vom 06.12.2007)

 

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Aufhebung des Beitragsbescheids vom 11. November 2005 und des Widerspruchsbescheids vom 10. Februar 2006 insoweit begehrt hat, als dort in Bezug auf die Unterstützungskassenzusage der Klägerin für das Jahr 2006 ein Vorschuss von mehr als 46.604,19 Euro festgesetzt wird.

Insoweit wird das Urteil des Verwaltungsg...

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