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Hamburgisches OVG Urteil vom 05.02.1991 - Bf VI 14/89

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Revisionsbeschwerde ist eingelegt.

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewerberecht. Feiertagsschutz

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ein Abstand von einem Monat ist im Sinne von § 68 Abs. 2 GewO ein hinreichend großer Zeitabstand für einen Jahrmarkt (entschieden für einen Flohmarkt; wie Beschluß vom 2.8.1988, GewArch 1988 S. 380).

2. Dem Verkauf von Trödel und anderen Waren dienende, von Gewerbetreibenden beschickte Flohmärkte unterfallen an Sonn- und Feiertagen dem Feiertagsschutz. Für eine solche Marktveranstaltung an einem Sonntag besteht wegen des nach § 69 a Abs. 1 Nr. 3 GewO zu beachtenden verfassungsrechtlichen Feiertagsschutzes kein Anspruch auf Festsetzung gemäß § 69 Abs. 1 GewO. Die Behörde kann aus Erwägungen des Feiertagsschutzes einen solchen Jahrmarkt nur im Abstand von einem Vierteljahr festsetzen (wie Beschluß vom 11.6.1990, GewArch 1990 S. 406 = NVwZ 1991 S. 184).

 

Normenkette

GewO § 68 Abs. 2, § 69 Abs. 1, § 69a Abs. 1 Nrn. 1, 3; GG Art. 140; WRV Art. 139

 

Verfahrensgang

VG Hamburg (Urteil vom 08.12.1988; Aktenzeichen 18 VG 1466/88)

 

Nachgehend

BVerwG (Beschluss vom 17.05.1991; Aktenzeichen 1 B 43.91)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 8. Dezember 1988 dahin abgeändert, daß die Klage vollen Umfangs abgewiesen wird.

Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des gesamten Verfahrens.

Hinsichtlich der Kosten des gesamten Verfahrens ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beklagte hat es abgelehnt, für die Klägerin im Jahre 1988 außer 4 Flohmarktterminen we...

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