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Hamburgisches OVG Beschluss vom 27.08.2004 - 1 Bs 271/04

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Fürsorgepflicht der DB AG gegenüber Beamten schließt Umsetzungen an anderen Orten nicht aus

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Deutsche Bahn AG und ihre Tochtergesellschaften haben bei der Umsetzung der ihnen zugewiesenen Beamten an einen anderen Dienstort die mit der Wahrung der Rechtsstellung der Beamten (Art. 143 a Abs. 1 S. 3 GG) verbundene Fürsorgepflicht zu beachten. Deren Einhaltung hat das Bundeseisenbahnvermögen notfalls im Wege der Rechtsaufsicht nach § 13 DBGrG durchzusetzen.

2. Aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles, insbesondere wenn die Umsetzung außergewöhnlich belastend auf besonders geschützte grundrechtliche Positionen wirkt, kann die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht dazu verpflichten, von der beabsichtigten Umsetzung auch dann abzusehen, wenn für den Beamten in der Gesellschaft der DB AG, der er zugewiesen ist, selbst kein geeigneter alternativer Dienstposten zur Verfügung steht. Eine Verpflichtung, einen geeigneten Dienstposten zu schaffen, besteht nicht.

 

Verfahrensgang

VG Hamburg (Beschluss vom 26.05.2004)

 

Tenor

Auf die Beschwerden der Antragsgegnerin und der Beigeladenen wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 26. Mai 2004 geändert.

Die Anträge, die aufschiebende Wirkung des Widerspruches gegen die Umsetzung/Versetzung der Antragstellerin nach A … anzuordnen bzw. wieder herzustellen und die Beigeladene zu verpflichten, die Antragstellerin zu amtsangemessener Dienstausübung am Dienstort B … einer Niederlassung der DB AG bzw. einer Konzern AG zuzuweisen, werden abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des gesamten Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,– Euro festgesetzt.

 

Tatbestand

I. Die Antrags...

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