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Hamburgisches OVG Beschluss vom 10.01.2006 - 1 So 177/05

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Leitsatz (amtlich)

Ein Rechtsanwalt verdient keine Terminsgebühr, wenn er bei der Behörde fernmündlich vorstellig wird, um eine außergerichtliche Erledigung des Verfahrens zu erreichen, die Behörde aber im Laufe der Besprechung eine Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens für sich nicht ins Auge fasst. Die Besprechung ist dann nicht darauf gerichtete, dass Gerichtsverfahren zu vermeiden oder zu erledigen.

 

Verfahrensgang

VG Hamburg (Beschluss vom 30.11.2005)

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 30. November 2005 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 302,06 Euro festgesetzt.

 

Tatbestand

I. Der Antragsteller, dessen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO im Beschwerdeverfahren Erfolg gehabt hat, begehrt, dass bei der Festsetzung der zu erstattenden Kosten zusätzlich eine Terminsgebühr in Höhe von 302,06 Euro festgesetzt werde. Diese sei deshalb entstanden, weil sein Bevollmächtigter nach Einreichung des Widerspruchsschreibens, mit dem er auch die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruches bei der Antragsgegnerin begehrt habe, mit dem Justitiariat des Personalamtes der Antragsgegnerin telefoniert habe, dieses zwar die rechtlichen Schwierigkeiten des Falles eingeräumt habe aber erklärt habe, dass die Behörde den Fall als Präzedenzfall ansehe und die Behörde bis hin zur Leitungsspitze aber auch die allgemeine Rechtsabteilung und das Personalamt es darauf ankommen lassen wolle, weshalb dem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht stattgegeben werde.

Das Verwaltungsgericht hat die Erinnerung gegen die Ablehnung der Entscheidung d...

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