Tenor
Ein bei Verkündung noch nicht vollständig abgefaßtes Urteil ist im Sinne des § 138 Nr. 6 VwGO nicht mit Gründen versehen, wenn Tatbestand und Entscheidungsgründe nicht binnen fünf Monaten nach Verkündung schriftlich niedergelegt, von den Richtern besonders unterschrieben und der Geschäftsstelle übergeben worden sind.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten des Ausgangsverfahrens streiten darüber, ob die im Oktober 1986 erteilte Zweite Teilbetriebsgenehmigung für das Kernkraftwerk B. rechtmäßig ist. Das Oberverwaltungsgericht für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein hat die vom Kläger erhobene Anfechtungsklage nach mündlicher Verhandlung am 13. und 14. Juni 1989 mit am 28. Juni 1989 verkündetem Urteil als unbegründet abgewiesen. Das Urteil ist vollständig abgefaßt und von allen Richtern unterschrieben am 11. Januar 1990 der Geschäftsstelle übergeben worden.
Der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts möchte das Urteil des Oberverwaltungsgerichts aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein zurückverweisen. Er ist der Meinung, daß das Urteil im Sinne des § 138 Nr. 6 VwGO nicht mit Gründen versehen ist, weil es erst mehr als fünf Monate nach seiner Verkündung vollständig abgefaßt und von allen Richtern unterschrieben der Geschäftsstelle übergeben worden ist; nach Ablauf von fünf Monaten sei weder eine Übereinstimmung zwischen den tatsächlichen und den später niedergelegten Entscheidungsgründen noch deren Beurkundungsfunktion mit hinreichender Sicherheit gewährleistet. Da sich der 7. Senat an der beabsichtigten Entscheidung durch die Rechtsprechung anderer Revisionssenate des Bundesverwaltungsgerichts gehindert sah, hat er am 23. Mai 1991 beschlossen, dem Großen Senat des Bundesverwalt...