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GmS-OGB Beschluss vom 27.01.1983 - GmS-OGB 2/82

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Forderung

 

Normenkette

KrPflG i.d.F. vom 20.9.1965 (BGBl. I, 1443) § 9 Abs. 1; KrPflG i.d.F. vom 20.9.1965 (BGBl. I, 1443) § 13; BBiG § 14 Abs. 2, § 107 Abs. 1

 

Tenor

Das Ausbildungsverhältnis einer Krankenschwester, die vor Ablauf der nach § 9 Abs. 1 des Krankenpflegegesetzes vorgesehenen dreijährigen Lehrgangsdauer die Abschlußprüfung nach § 13 des Krankenpflegegesetzes erfolgreich bestanden hat, endet gemäß § 14 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes mit dem Zeitpunkt der Prüfung.

 

Tatbestand

I.

1. Die Klägerin fordert von der Beklagten den Differenzbetrag zwischen einer ihr gezahlten Ausbildungsvergütung und dem Tarifgehalt einer ausgebildeten Krankenschwester für die Zeit vom 18. Februar bis 31. März 1978.

Nach dem zwischen den Beteiligten geschlossenen Ausbildungsvertrag vom 20. März 1975 sollte die Klägerin in der von der Beklagten betriebenen Krankenpflegeschule zur Krankenschwester ausgebildet werden. Die Ausbildung begann vertragsgemäß am 1. April 1975 und sollte nach dem Vertragsinhalt am 31. März 1978 enden. Die Klägerin bestand bereits am 17. Februar 1978 die vorgesehene Prüfung als Krankenschwester und war im Anschluß daran weiter im Krankenhaus der Beklagten tätig. Am 20. April 1978 erteilte die zuständige Bezirksregierung der Klägerin die förmliche Erlaubnis, die Krankenpflege unter der Berufsbezeichnung „Krankenschwester” mit Geltung ab 1. April 1978 auszuüben. Von diesem Zeitpunkt an zahlte die Beklagte der Klägerin das vorgesehene Tarifgehalt, für die Zeit vom 18. Februar bis 31. März 1978 jedoch nur die vereinbarte Ausbildungsvergütung

Das Arbeitsgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt, der Klägerin den unstreitigen Differenzbetrag zwischen der für die Zeit vom 18. Februar bis 31. März 1978 ausbezahlten Ausbildungsvergütung ...

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