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FG Rheinland-Pfalz Urteil vom 31.10.2007 - 1 K 1941/05

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Übertragung von Rechten aus einer spontanen Erfindung

 

Leitsatz (amtlich)

Es liegt kein Fall einer Zufallserfindung vor, wenn noch Versuche notwendig sind, um die Verwertungsreife der Erfindung zu fördern. Die Übertragung von Rechten aus einer spontanen Erfindung führt zu Einkünften aus sonstiger selbständiger Tätigkeit, wenn eine verwertungsreife Erfindung veräußert wird. Deshalb ist die vorübergehende Tätigkeit nachhaltig, auch wenn die Klägerin nur eine Erfindung gemacht hat.

 

Normenkette

EStG §§ 18, 22 Nr. 3

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 28.11.2008; Aktenzeichen VIII B 228/07)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Übertragung von Rechten aus einer Erfindung gegen Entgelt zu steuerpflichtigen Einkünften führt.

Die Kläger werden als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger ist ausgebildeter Apotheker und seit Oktober 1979 bei der Firmengruppe L beschäftigt. Zu dieser Zeit begann unter seiner Leitung innerhalb der L GmbH & Co. KG (L KG) die Entwicklung Transdermaler Therapeutischer Systeme (TTS). Bereits Mitte 1983 begann die Produktion von D..., einem Nitroglycerinpflaster zur vorbeugenden Behandlung von Angina Pectoris. Aus der L KG wurde der Bereich "Herstellung und Vertrieb von Erzeugnissen für medizinische Zwecke" etc. ausgegliedert und in die im Juni 1984 neu gegründete L Therapie System GmbH & Co. KG (LTS) übertragen. Zum Geschäftsführer der LTS wurde der Kläger 1992 bestellt. Die Klägerin ist nach eigenen Angaben "von der Ausbildung her pharmazeutische Vorexaminierte" und seit 1975 Hausfrau.

Am 12. Dezember 1989 haben die LTS (= Erwerberin) und die Klägerin (= Erfinderin) über den Erwerb von zwei Erfindungen folgenden Vertrag geschlossen:

"Präambel

Die Erfinderin hat zwei Erfindungen gemacht. Mit Zustimmung der Erfinderin hat...

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