Entscheidungsstichwort (Thema)
Unterhaltsleistungen an im Ausland lebende Familienangehörige
Leitsatz (amtlich)
Im Hinblick auf die nur eingeschränkte Überprüfbarkeit eines im Ausland verwirklichten Sachverhalts und die erhöhte Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen nach § 90 Abs. 2 AO müssen Bescheinigungen über die Bedürftigkeit von im Ausland lebenden erwachsenen Unterhaltsempfängern grundsätzlich vollständig ausgefüllt sein und insbesondere detaillierte Angaben über vor dem Beginn der Unterstützung bezogene Einkünfte enthalten.
Normenkette
EStG § 33a
Tatbestand
Die Kläger machen Unterhaltsleistungen an die in der Türkei lebende Mutter der Klägerin als außergewöhnliche Belastung nach § 33 a EStG geltend.
Mit ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2007 legten die Kläger eine „Anlage Unterhalt“ (Bl. 3 f. der ESt-Akte) vor, in der sie bei den „Angaben zu Aufwendungen für den Unterhalt“ erklärten, dass für die Zeit vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2007 an die Mutter der Klägerin Unterhalt in Höhe von 8.000,00 € gezahlt worden sei. Angaben zu den Einkünften und Bezügen der unterstützten Person und Angaben zu der Zahlungsweise wurden nicht gemacht. Der Einkommensteuererklärung war eine (zweisprachige) „Unterhaltsbescheinigung“ beigefügt (Bl. 5 der ESt-Akte), in der u.a. das Feld „Beginn der Unterstützung“ und das Feld „eigenes Vermögen“ nicht ausgefüllt wurden. Durch Ankreuzen wurde erklärt, dass die eigenen Einkünfte der unterstützten Person nicht zur Bestreitung des Lebensunterhaltes ausreichten, dass das Vermögen der unterstützten Person zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes nicht ausreiche, dass die unterstützte Person nicht in einem Haushalt gemeinsam mit anderen unterstützten Personen lebe, dass die unterstützte Person neben dem Antragsteller keine anderen A...