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FG Rheinland-Pfalz Urteil vom 30.08.2011 - 3 K 2579/09

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Revision eingelegt (BFH VI R 56/11)

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslohn bei Ausgabe von Job-Tickets

 

Leitsatz (amtlich)

Wird nach den Vereinbarungen des Arbeitgebers mit den Verkehrsbetrieben das Job-Ticket als Jahreskarte ausgegeben, so fließt der geldwerte Vorteil den Arbeitnehmern mit der Ausgabe des Job-Tickets zu. Hierbei ist nicht von Bedeutung, dass nach den Zahlungsmodalitäten mit den Verkehrsbetrieben der Arbeitgeber die Zuschüsse nicht jährlich, sondern monatlich zahlt.

 

Normenkette

EStG § 42d Abs. 1 Nr. 1, § 8 Abs. 1, 2 S. 9; LStR H 31 Abs. 1-4

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 14.11.2012; Aktenzeichen VI R 56/11)

 

Tatbestand

Strittig ist, ob im Streitjahr 2005 ein Zuschuss an Verkehrsbetriebe wegen der Ausgabe von sog. "Job-Tickets" Arbeitslohn darstellt.

Die Klägerin schloss mit der R Verkehrsverbund GmbH - R - und der M Verkehrsgesellschaft mbH - M - eine Vereinbarung über die Ausgabe von ...-Job-Tickets (Vertrag vom 16. bzw. 23. September 2002, Blatt 4 ff der Lohnsteuerakte), um allen Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern der Klägerin den Erwerb von ...-Job-Tickets zu ermöglichen (§ 1 Abs. 2 der Vereinbarung). Bei den Job-Tickets handelt es sich um auf den Namen der Mitarbeiter ausgestellte und nicht übertragbare Jahreskarten (§ 1 Abs. 2 der Vereinbarung). Für alle Mitarbeiter mit Wohnort in bestimmten Postleitzahlbezirken, die mit den Tarifgebieten des Verkehrsverbunds übereinstimmen, entrichtet die Klägerin monatlich einen der Höhe nach bestimmten Grundbetrag an die Verkehrsbetriebe (§ 2 Abs. 1 der Vereinbarung; zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses wohnten 5.409 Mitarbeiter in den begünstigten Postleitzahlbezirken, der monatliche Grundbeitrag je Mitarbeiter betrug 5,92 €, der monatliche Grundbeitrag betrug damit insgesamt 32.021,28 €. Der Betrag wurde für ein Jahr festgelegt und änderte sich nach § 2 Nr. 1 Absatz 2 der Vereinbarung gemäß den üblichen Tariferhöhungen. Die im Folgejahr neu zu berücksichtigende maßgebende Personenzahl wurde entsprechend des Personalbestandes der Klägerin zum 31. Oktober des Folgejahres ermittelt (vgl. Übersicht Blatt 13 der Lohnsteuerakte).

Durch die Zahlung des Grundbetrages erhält jeder Mitarbeiter der Klägerin das Recht, ein ...-Job-Ticket als Jahreskarte zu erwerben (§ 2 Absatz 3 der Vereinbarung). Zusätzlich ist von dem Mitarbeiter, der das Job-Ticket erwirbt, ein monatlich zu zahlender Betrag (§ 3 Abs. 4 der Vereinbarung) über zwingend vorgeschriebenen Lastschrifteinzug (§ 2 Abs. 5 der Vereinbarung) an den jeweiligen Verkehrsbetrieb zu entrichten. Der Vertrag trat am 1. Januar 2003 in Kraft und kann von jedem Vertragspartner -Klägerin und Verkehrsbetriebe- mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Jahresende gekündigt werden. Ohne Kündigung verlängert sich der Vertrag jeweils um ein weiteres Jahr. Zudem kann die Vereinbarung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung von Fristen gekündigt werden, wobei als wichtiger Grund insbesondere ein fortgesetzter Zahlungsverzug beim vereinbarten Beförderungsentgelt gilt (§ 4 der Vereinbarung). Nach der Anlage erfolgt die Abwicklung der Ausgabe und Zahlung der Job-Tickets über das DB-Abo-Center. Nach Erteilung einer Einzugsermächtigung durch die Mitarbeiter, die ein Job-Ticket beziehen, auf dem Bestellvordruck für das Ticket wird der Betrag für das Job-Ticket vom Giro-Konto des Mitarbeiters monatlich abgebucht (Blatt 17 der Lohnsteuerakte).

Das der Vereinbarung zu Grunde liegende Angebot der Verkehrsbetriebe war ausgehend von der Mitarbeiterzahl von 5409 Personen im begünstigten Postleitzahlgebiet kalkuliert, wobei zum Zeitpunkt des Angebotes am 29. April 2002 im ...-Tarifgebiet 3.623 Personen und im ...-Tarifgebiet 1.786 Personen wohnten. Basisannahme für das Angebot war, dass 30% der Mitarbeiter aus dem ...-Tarifgebiet das ...-Job-Ticket und 16% der Mitarbeiter aus dem ...-Tarifgebiet das ...-Job-Ticket bestellen und JobTicket-Nutzer werden.

Die Abgabepreise der Job-Tickets setzten sich aus dem JobTicket-Preis, einem Teilgrundpreis sowie einem Bearbeitungsentgelt für den Direktvertrieb des ...-Job-Tickets zusammen. Der Abgabepreis für das ...-Job-Ticket wurde mit 30 € pro Monat, der Abgabepreis für das ...-Job-Ticket wurde mit 35 € pro Monat zuzüglich einer Bearbeitungsgebühr von 1,50 € pro Jahr kalkuliert. Nach dem Angebot betrug der von der Klägerin an die R bzw. an die M noch zu zahlende Grundbetrag 384.255 € pro Jahr, was einem Betrag von 5,92 € pro Mitarbeiter und Monat entsprach (Blatt 67, 68 der Prozessakte). Der Angebotskalkulation war eine Befragung der Mitarbeiter der Klägerin bezüglich der Einführung eines Job-Tickets vorausgegangen (Blatt 73 der Prozessakte). In der Angebotskalkulation ist hierzu ausgeführt, der Klägerin könne von den Verkehrsbetrieben zunächst nur eine Vertragslaufzeit von einem Jahr mit Verlängerungsoption angeboten werden, da durch die Umlegung des Teilgrundpreises auf die prognostizierten JobTicket-Nutzer ein wesentliches Einnahmerisiko auf Seiten der Verkehrsbetriebe bestehe (Blatt 67Rs der Prozessakt...

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