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FG Rheinland-Pfalz Urteil vom 30.07.2019 - 5 K 1077/17

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerbarkeit von Zahlungen der NATO für Tätigkeit bei der ISAF in Afghanistan

 

Leitsatz (amtlich)

Zahlungen der NATO, die ein im Inland unbeschränkt Steuerpflichtiger für seine Tätigkeit bei der ISAF (International Security Assistance Force) in Afghanistan erhält, unterliegen in vollem Umfang der inländischen Steuerpflicht.

 

Normenkette

AO § 8; EStG § 1 Abs. 1 S. 1, § 19; NATO-TSt § 1 Abs. 1 S. 1 Buchst. a; NATO-TSt § 1 Avs. 1 S. 1 Buchst. b; Ottawa-Übereinkommen Artikel 2; Ottawa-Übereinkommen Artikel 9; Ottawa-Übereinkommen Artikel 17

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 13.10.2021; Aktenzeichen I R 43/19)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Beklagte Einkünfte des Klägers aus seiner Tätigkeit bei der Internationalen Sicherungsunterstützungstruppe in Afghanistan (International Security Assistance Force, kurz ISAF)der Besteuerung unterwerfen durfte.

Die Kläger wohnen in A und werden gemäß §§ 26, 26 b EStG veranlagt. Der Kläger (geb. 1953) war Soldat im Dienst der Bundeswehr. Nach dem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst war er ab 2009 bis 2013 als International Civilian Consultant (ICC) bei der ISAF tätig. Sein Gehalt für diese Tätigkeit zahlte die NATO und wurde zunächst – in den Einkommensteuerbescheiden für 2009, 2010 und 2011 – erklärungsgemäß nicht der Besteuerung unterworfen, d.h. nur seine Versorgungsbezüge wurden als Arbeitslohn erfasst.

Auch in den Einkommensteuererklärungen für 2012 und 2013 gaben die Kläger bzw. ihr Prozessbevollmächtigter an, dass das von der NATO gezahlte Gehalt „ausländische Einkünfte ohne Progressionsvorbehalt“ darstellen würde.

Auf den Hinweis des Beklagten, dass das von der NATO gezahlte Gehalt nicht steuerfrei sei, legte der Prozessbevollmächtigte der Kläger ein Schreiben des Finanzamtes … an Herrn M vor, mit dem Hinweis, dass...

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