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FG Rheinland-Pfalz Urteil vom 30.06.2009 - 6 K 1415/09

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 50d Abs. 8 EStG

 

Leitsatz (amtlich)

Die in § 50d Abs. 8 EStG getroffenen Regelung stellt weder einen Verstoß gegen Art. 3 Grundgesetz (GG) dar, noch steht ihr § 2 AO entgegen.

 

Normenkette

EStG § 50d Abs. 8; AO § 2; GG Art. 3; DBA Türkei Art. 25

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 29.06.2016; Aktenzeichen I R 66/09)

BFH (Urteil vom 29.06.2016; Aktenzeichen I R 66/09)

BFH (Beschluss vom 10.06.2015; Aktenzeichen I R 66/09)

BFH (Beschluss vom 10.01.2012; Aktenzeichen I R 66/09)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die vom Kläger für eine in der Türkei ausgeübte Tätigkeit erzielten Einkünfte der deutschen Einkommensteuer unterliegen.

Die Kläger sind zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute. Der Kläger erzielt als Techniker Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit bei der in E ansässigen Firma X GmbH. Die Klägerin ist Hausfrau.

Der Bruttoarbeitslohn des Klägers im Streitjahr 2004 betrug insgesamt 133.276,- €. Laut Arbeitgeberbescheinigung sind darin Einkünfte für in der Türkei durchgeführte Tätigkeiten in Höhe von 93.441,- € enthalten.

In seiner Einkommensteuererklärung beantragte er, den für die Zeit vom 08.03.2004 bis 31.12.2004 auf die Türkei entfallenden Anteil des Arbeitslohns entsprechend dem Doppelbesteuerungsabkommen steuerfrei zu belassen und nur den Differenzbetrag der Einkommensteuer zu unterwerfen.

Da der Kläger trotz Aufforderung seitens des Finanzamtes keinen Nachweis über die Steuerfreiheit oder Steuerentrichtung für den auf die Tätigkeit in der Türkei entfallenden Arbeitslohn vorlegte, behandelte der Beklagte den gesamten im Jahr 2004 erzielten Bruttoarbeitslohn unter Hinweis auf § 50d Abs. 8 Einkommensteuergesetz (EStG) als steuerpflichtig.

Gegen den am 12.01.2006 ergangenen Einkommensteuerbescheid erhob...

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