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FG Rheinland-Pfalz Urteil vom 30.03.2021 - 5 K 1689/20

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Steuerfreiheit von Sanierungsgewinnen in Altfällen aus Billigkeitsgründen

 

Leitsatz (amtlich)

Die gesetzliche Neuregelung zur Steuerfreiheit von Sanierungsgewinnen (§ 3a EStG) rechtfertigt es nicht, in Altfällen Sanierungsgewinne im Wege des Erlasses steuerfrei zu stellen.

 

Normenkette

EStG §§ 3a, 52 Abs. 4a S. 3; AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, § 163 Abs. 1, § 227

 

Tatbestand

Die Kläger begehren einen Erlass nach § 227 AO.

Die Kläger waren im Streitjahr 2011 zu jeweils 50 % an einer KG beteiligt. Mit Schreiben vom 4. März 2013 beantragten sie für einen Teilbetrag der Einkommensteuer 2011 den Erlass wegen sachlicher Unbilligkeit nach dem sog. Sanierungserlass des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 27. März 2003 (BStBl I 2003, 240), weil die Bank einen Forderungsverzicht in Höhe von 500.000 € ausgesprochen habe.

Der Einkommensteuerbescheid 2011 vom 28. März 2013 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 5. Februar 2015 wurde bestandskräftig.

Der Erlassantrag wurde mit Bescheid vom 2. Juli 2014 abgelehnt, weil die Voraussetzungen des Sanierungserlasses nicht vorlägen. Dagegen legten die Kläger am 1. August 2014 Einspruch ein, der mit Einspruchsentscheidung vom 2. Juli 2020 ebenfalls mit der Begründung zurückgewiesen wurde, dass die Voraussetzungen des Sanierungserlasses nicht vorlägen. In den Gründen wurde darauf hingewiesen, dass der GroßeSenat des BFH mit Beschluss vom 28. November 2016 (GrS 1/15 , BFHE 255, 482, BStBl II 2017, 393) zwar entschieden habe, dass der Sanierungserlass gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verstoße. Am 27. April 2017 habe das BMF allerdings eine Altfallregelung getroffen (Schuldenerlass bis 8. Februar 2017). Diese Altfallregelung verstoße zwar nach Auffassung des BFH (Urteile vom 23. August 2017 I ...

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