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FG Rheinland-Pfalz Urteil vom 29.09.1999 - 5 K 1759/99

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Entscheidungsstichwort (Thema)

§ 19 EStG: Keine Restwert-AfA auf „veraltete” PC-Anlage ohne konkreten Einzelnachweis. Abzugsfähigkeit des Restbuchwertes einer PC-Anlage als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Einkommensteuer 1996

 

Leitsatz (redaktionell)

Die steuerliche Berücksichtigung einer Restwertabschreibung als Werbungskosten im Rahmen der Überschuss-Einkunftsermittlung für nichtselbstständige Arbeit setzt bei Geltendmachung einer wirtschaftlichen Abnutzung insbesondere voraus, dass eine Nutzungsbeeinträchtigung vorliegt.

Eine solche kann im Zusammenhang mit Personal-Computern nicht bereits auf die „Veralterung” des Betriebssystems und der Anwendungs-Software gestützt werden. Vielmehr bedarf des konkreten Einzelnachweises, warum die vorhandene PC-Anlage nach Hard- und Softwarestand für die Durchführung der mit der Einkunftserzielung in Zusammenhang stehenden Aufgaben nicht mehr eingesetzt werden kann.

 

Orientierungssatz

1. Der Differenzbetrag zwischen dem Restwert einer PC-Anlage am Ende des Kalenderjahres und dem dafür beim Verkauf erhaltenen Betrag stellt keine Werbungskosten dar.

2. § 7 Abs. 1 Satz 5 EStG setzt voraus, dass das Wirtschaftsgut im Falle technischer Abnutzung durch eine Substanzbeeinträchtigung, im Falle wirtschaftlicher Abnutzung durch andere, in der Regel marktbedingte Umstände eine Wertminderung erfährt, die über das gewöhnliche, mit dem Einsatz des Wirtschaftsgutes zur Erzielung von Einkünften verbundene Maß hinausgeht und eine Beeinträchtigung der Nutzung zur Folge hat.

3. Zwar ist die Relation von jeweils neuesten Betriebssystemen und neuester Anwendungs-Software im Regelfall wünschenswert und sinnvoll, das bedeutet jedoch nicht, dass etwa die Beibehaltung einer veralteten PC-Anlage zwingend zu einer Nutzungsbeeinträcht...

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