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FG Rheinland-Pfalz Urteil vom 29.03.1973 - I 139/70

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Berücksichtigung der Umzugspauschalen nach dem BUKG als Betriebsausgaben bei beruflich veranlassten Umzug eines Notars. Einkommensteuer 1965 und 1966

 

Leitsatz (amtlich)

(1) Beruflich veranlasste Umzugskosten sind zwar dem Grunde nach bei einem Freiberufler als Betriebsausgaben berücksichtigungsfähig. Die Anerkennung einer sich an den Regelungen des BUKG orientierenden Pauschale für sonstige Umzugskosten in entsprechender Anwendung von Abschnitt 21a LStR scheidet jedoch aus, da das BUKG aufgrund seines Beihilfecharakters eine steuerlich anzuerkennende Abgrenzung zwischen beruflich veranlassten Aufwand und den Kosten der privaten Lebensführung nicht zulässt und deshalb die erforderliche Einzelkostenprüfung allein in Auslegung der §§ 4, 9 und 12 EStG vorzunehmen ist.

(2) Als abzugsfähige Umzugskosten kommen bei dieser Betrachtungsweise nur Aufwendungen in Betracht, für die der Steuerpflichtige keinen Gegenwert erhält.

 

Normenkette

EStG §§ 4, 12, 9; LStR Abschn. 21a

 

Tenor

I. Unter Änderung der Einkommensteuerbescheide 1965 und 1966 vom 10.7.1970 und der Einspruchsentscheidung vom 4.12.1970 wird die Einkommensteuer 1965 auf 12.604 DM und die Einkommensteuer 1966 auf 16.065 DM festgesetzt.

II. Die Kosten des Verfahrens haben der Kläger zu 6/7 und das Finanzamt zu 1/7 zu tragen.

III. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger (Kl.) war zunächst Notar in …. Zum 1.10.1964 übernahm er aufgrund eigener Bewerbung das Notariat in …. Nach seinem Vortrag konnte er jedoch hier zunächst keine passende Familienwohnung finden. Er zog deshalb Ende Dezember 1964 mit seiner Familie zunächst nach … um, das 6 km von … entfernt liegt. Im März 1965 erwarb er dann in … ein Grundstück, auf dem er in der Folgezeit ein Einfamilienhaus errichtete. Dieses bezog er...

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