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FG Rheinland-Pfalz Urteil vom 29.01.2009 - 6 K 1351/06

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Besteuerung von Umsätzen aus einem Museumsshop

 

Leitsatz (amtlich)

Umsätze eines als gemeinnützig anerkannten Museums-Fördervereins aus dem Verkauf von zugekauften Gegenständen mit künstlerischem Bezug (z.B. Künstlertassen und -tücher, Schmuck, Postkarten, Leuchten, Bilderrahmen, Schreibutensilien, Feuerzeuge) unterliegen nicht dem ermäßigten Steuersatz.

 

Normenkette

AO §§ 14, 57, 58 Nrn. 1-2, §§ 65, 68 Nr. 7; UStG § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst.a

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 16.07.2009; Aktenzeichen V B 22/09)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten, ob die Gewinne aus den Verkäufen eines Museums-Shops und aus der Durchführung von Veranstaltungen vollen Umfangs dem ermäßigten Steuersatz gem. § 12 Abs. 2 Nr. 8 a UStG unterliegen.

Der Kläger ist ein im Jahre 1979 gegründeter Verein mit dem Namen "Förderkreis ...-Museum", der im Vereinsregister eingetragen worden ist. Die Anerkennung als gemeinnütziger Verein durch den hierfür zuständigen Beklagten liegt für das Streitjahr 2000 vor. Gem. § 2 Nr. 1 des Satzung (Bl. 8 f Vertragsakte) ist Zweck des Vereins "die ideelle und materielle Unterstützung des ...-Museums zur Verwirklichung der Museumsidee". Träger des ...-Museums ist die Stadt L. Der Verein verfolgt nach § 2 Nr. 2 der Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke iSd. Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der AO.

Der Kläger erzielte im Streitjahr Einnahmen aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden und Kapitalerträgen, die er seinem ideellen und vermögensverwaltenden Bereich zuordnete. Außerdem nahm er Eintrittsgelder aus verschiedenen Veranstaltungen ein. Hierbei handelte es sich um Erlöse aus Führungen oder sonstigen Veranstaltungen, die im Zusammenhang mit laufenden Ausstellungen standen oder der Darstellung der Bedeutung und der Aufgaben sowie...

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