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FG Rheinland-Pfalz Urteil vom 28.11.2019 - 6 K 1475/18

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Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (BFH VI B 112/19)

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwendungen: Erste Tätigkeitsstätte bei einem Feuerwehrmann

 

Leitsatz (amtlich)

Bei einem Feuerwehrmann, der arbeitsvertraglich täglich einer von vier möglichen Einsatzstellen zugeordnet werden kann, liegt - da es auf die ex-ante-Betrachtung ankommt - keine erste Tätigkeitsstätte vor, auch wenn er tatsächlich stets nur an einem der vier möglichen Einsatzorte tätig war.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4, Abs. 4 i.d. Fassung ab 2014

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 26.10.2022; Aktenzeichen VI R 48/20)

 

Tatbestand

Streitig ist die erste Tätigkeitsstätte bei einem Feuerwehrmann.

Der Kläger ist bei der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Verteidigungslastenverwaltung in A als Feuerwehrmann angestellt. Im Streitjahre 2016 war er an 112 Tagen in der Feuerwache des US Krankenhauses B eingesetzt. Diese ist 15 km von seinem Wohnort in C entfernt.

In seiner Einkommensteuererklärung für 2016 machte der Kläger Fahrtkosten in Höhe von 1.008 € als Reisekosten geltend. Zudem machte er Verpflegungsmehraufwendungen für Abwesenheit von mehr als 24 Stunden an 33 Tagen geltend.

Der Beklagte setzte im Einkommensteuerbescheid vom 01.02.2018 nur die Entfernungspauschale an in Höhe von 504 €. Die Verpflegungsmehraufwendungen berücksichtigte er nicht.

Der dagegen gerichtete Einspruch, mit dem der Kläger geltend machte, nach seinem Arbeitsvertrag zum Einsatz an den vom Arbeitgeber bestimmten Dienststellen verpflichtet zu sein, wurde mit Einspruchsentscheidung vom 07.05.2018 als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung führte der Beklagte aus, zwar befinde die erste Tätigkeitsstätte des Klägers sich nicht in B. Der Kläger sei im Streitjahr jedoch ausschließlich in B tätig gewesen. Desh...

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