Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

FG Rheinland-Pfalz Urteil vom 27.11.2019 - 3 K 2217/18

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorsteuerabzug bei gemischt genutztem Gebäude

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Zuordnungsentscheidung des Unternehmers bei Anschaffung oder Herstellung eines Gebäudes zur gemischten Nutzung nach Ergehen des Urteils des EuGH vom 25. Juli 2018 C-140/17 "Gmina Ryjewo".

 

Normenkette

UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 29.09.2022; Aktenzeichen V R 4/20)

 

Tatbestand

Strittig ist die Versagung des Vorsteuerabzugs mangels Zuordnungsentscheidung.

Der Kläger ist mit der Vermietung von Grundstücken unternehmerisch tätig. Seit dem Jahr 2011 vermietet der Kläger ein Grundstück in D umsatzsteuerfrei und gab im Streitjahr keine Umsatzsteuervoranmeldungen ab.

Ab dem Veranlagungszeitraum 2014 errichtete der Kläger auf einem von ihm neu erworbenen Grundstück in M ein Wohn-/und Bürogebäude. Die Büroräume in dem Gebäude mit einer Fläche von ca. 110 m² und einem Anteil der gesamten Gebäudefläche von rund 32% vermietet der Kläger seit Fertigstellung mit Vertrag vom 1. Mai 2016 an die C GmbH, deren Alleingesellschafter und alleiniger Geschäftsführer er ist. Für den Monat Mai 2016 war keine Miete, ab Juni 2016 eine Miete von 550 € zuzüglich Umsatzsteuer vereinbart. Die in den Jahren 2015 und 2016 angefallenen und auf den vermieteten Gebäudeteil entfallenden Herstellungskosten beinhalten Vorsteuerbeträge von 63.486,69 €, für die der Kläger mit der am 27. Dezember 2017 abgegebenen Umsatzsteuererklärung für 2016 den Vorsteuerabzug begehrte.

Auf Hinweis des Beklagten, es liege umsatzsteuerlich eine Organschaft vor, reichte der Kläger am 4. Mai 2018 eine berichtigte Umsatzsteuererklärung 2016 beim Beklagten ein. Das Bestehen einer Organschaft wurde durch eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung mit Bericht vom 7. Mai 2018 bestätigt. Im gegenseitigen Einvernehmen wurde dabei aus Vereinfachungsgründen vereinbart, die Behandlung als Organschaft und die Umbuchung der vorangemeldeten Beträge der GmbH erst ab dem 1. Januar 2018 vorzunehmen. Die Umsatzsteuer-Sonderprüferin war der Auffassung, da die Zuordnung des vermieteten Gebäudeteils zum Unternehmensvermögen erst mit Abgabe der Umsatzsteuererklärung 2016 am 27. Dezember 2017 dokumentiert worden sei, sei die Frist zur Zuordnung nicht gewahrt und der Vorsteuerabzug zu versagen (Tz. 15 des Berichts vom 7. Mai 2018 über die Umsatzsteuer-Sonderprüfung, Blatt 9ff der Vorheftung zur Umsatzsteuerakte).

Der Beklagte folgte der Auffassung der Umsatzsteuer-Sonderprüferin und versagte in dem Umsatzsteuerbescheid 2016 vom 25. Mai 2018 dem Kläger den begehrten Vorsteuerabzug.

Hiergegen legte der Kläger Einspruch ein und machte geltend, er habe die Umsatzsteuer-Voranmeldung der GmbH für den Monat März 2016 schon unter der neuen Geschäftsadresse in M am 10. Mai 2016 elektronisch an den Beklagten übermittelt und damit dem Beklagten gegenüber zum Ausdruck gebracht, dass die GmbH Räumlichkeiten in den betreffenden Gebäuden nutze und dort ihre neue Geschäftsadresse habe. Da die GmbH Organgesellschaft sei, sei gleichzeitig die Zuordnung der Geschäftsräume zum Unternehmensvermögen des Organträgers zwar nicht unmittelbar, aber doch mittelbar dem Beklagten mitgeteilt und damit vor dem 31. Mai 2016 dokumentiert. Zudem sei anhand der Ausführungspläne ersichtlich gewesen, dass bereits in der Bauplanung vorgesehen gewesen sei, die Räumlichkeiten als Büroräume zu nutzen. Durch die damit entstandene Organschaft sei die Zuordnung zum Unternehmensvermögen vorgeprägt gewesen.

Mit Einspruchsentscheidung vom 26. November 2018 wies der Beklagte den Einspruch zurück, da der Kläger die Zuordnungsentscheidung verspätet bekannt gemacht habe. Zwar hätte der Gebäudeteil unstreitig unternehmerisch genutzt werden sollen, allein die unternehmerische Nutzung vermöge aber keinen Aufschluss über eine Zuordnungsentscheidung des Unternehmers hinsichtlich des Gebäudes oder eines Gebäudeteils zu dokumentieren.

Der Kläger trägt vor, aus der Nichtgeltendmachung des Vorsteuerabzugs für die Büroflächen dürfe nicht geschlossen werden, dass er diese nicht seinem Unternehmen zugeordnet habe. Zwar sei er aufgrund vorangegangener Vermietung bei der Herstellung des Gebäudes bereits Unternehmer gewesen, da diese vorangegangene Vermietung aber umsatzsteuerfrei erfolgt sei, sei er nicht zur Abgabe von Voranmeldungen verpflichtet gewesen. Hingegen stützten andere Indizien seine Zuordnungsentscheidung. So seien in den Bauzeichnungen die betreffenden Flächen als Büroräume ausgewiesen gewesen und er habe mit dem Mietvertrag vom 1. Mai 2016 die Büroräume seinem Unternehmen zugewiesen. Schon im Mai 2016 habe die GmbH gegenüber dem Finanzamt ihre Umsatzsteuervoranmeldungen unter der neuen Adresse abgegeben. Damit sei auch nach außen klar erkennbar gewesen, dass er diese Büroräume unternehmerisch habe nutzen, d.h. seinem Unternehmen habe zuordnen wollen. Auch wenn eine entsprechende Dokumentation dem Beklagten nicht erkennbar gewesen sein sollte, so könne jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass eine entsprechende Zuordnungsentscheidung ni...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung

haufe-product

Meistgelesene Beiträge
  • Innergemeinschaftlicher Erwerb: Umsatzsteuerlich richtig zuordnen und buchen
    2.050
  • Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder
    1.965
  • Nachforderungszinsen
    1.126
  • Nachforderungszinsen / 7 Wann für Nachforderungszinsen der Betriebsausgabenabzug gewährt wird
    982
  • GmbH, Gewinnausschüttung
    842
  • Sozialversicherungskonten abstimmen / 4.2 "Nebenkosten" separat buchen
    828
  • Werkzeuge, Abschreibung
    708
  • Homepage und Domain / 4.3 Buchung laufender Gebühren für die Domain-Nutzung
    684
  • Allgemeines zur Abschreibung von Gebäuden / 5 Abschreibungsbeginn und -ende
    643
  • Umsatzsteuer, Ausnahmen beim Leistungsort bei grenzübers ... / 8 Verwendung von Konten im SKR 03 und SKR 04: Voraussetzung der richtigen Buchung ist der umsatzsteuerliche Sachverhalt
    635
  • Wechsel der Gewinnermittlungsart
    621
  • Jahresabschluss, Umsatzsteuer / 1 So kontieren Sie richtig!
    614
  • Anschaffungskosten, Aktivierung oder Betriebsausgabenabzug / 5.2.1 Anschaffungskosten bei Anlagevermögen
    518
  • Instandhaltungsrücklage / 1.3 Zinserträge aus der Anlage von Instandhaltungsrücklagen
    451
  • Erhöhte Absetzungen nach §§ 7h und 7i EStG
    437
  • Firmen-Pkw, Anschaffung
    433
  • Firmen-Pkw, betriebliche Nutzung bis 50 %
    411
  • (Erst-)Ausbildungskosten als Sonderausgaben
    405
  • Verluste/Verlustabzug / 4.3 Verlustrücktrag
    401
  • Kapitallebensversicherungen, Einkommensteuer / 10.2 Leistungen aus einem Lebensversicherungsvertrag
    387
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Finance
BMF: Zuordnung von Leistungen zum Unternehmen
Modell-Haus Taschenrechner Geld im Hintergrund Wohngeld
Bild: Alexander Stein/Pixabay

Nachdem der BFH 2021 die bisher von der Finanzverwaltung vertretene Auffassung, dass bei sowohl unternehmerisch als auch privat genutzten Gegenständen eine Dokumentation innerhalb der gesetzlichen Abgabefrist für Steuererklärungen gegenüber der Finanzverwaltung erfolgen muss, als zu eng angesehen hatte, passt die Finanzverwaltung jetzt den UStAE an.


Gut gerüstet für das Financial Reporting: IFRS visuell
IFRS visuell
Bild: Haufe Shop

Orientierung durch klar strukturierte Darstellung: Der bewährte Band bietet einen leicht verständlichen Zugang zu den zunehmend komplexer werdenden Standards und ermöglicht eine vertiefende Einarbeitung in die IASB-Rechnungslegung.


BFH V R 4/20
BFH V R 4/20

  Entscheidungsstichwort (Thema) Zur zeitnahen Dokumentation der Zuordnungsentscheidung  Leitsatz (amtlich) Steht anhand objektiver Anhaltspunkte, die innerhalb der Zuordnungsfrist erkennbar geworden sind, fest, dass der Steuerpflichtige einen Gegenstand ...

4 Wochen testen


Newsletter Finance
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Steuern und Buchhaltung

Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Für Praktiker im Rechnungswesen
  • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
  • Alles rund um betriebliche Steuern
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Finance Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Rechnungswesen Shop
Rechnungswesen Produkte
Buchführung Software und Bücher
Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen
Produkte zu Kostenrechnung
Produkte zur IFRS-Rechnungslegung
Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren