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FG Rheinland-Pfalz Urteil vom 25.10.1995 - 1 K 1339/95

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1990 bis 1992

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 08.11.1996; Aktenzeichen VI R 100/95)

 

Tenor

I. Die geänderten Einkommensteuerbescheide für 1990, 1991 und 1992, jeweils vom 12. Januar 1995, in der Fassung der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 27. Januar 1995 werden dahin geändert, daß unter Abzug des Rabattfreibetrags nach § 8 Abs. 3 Satz 2 EStG von jährlich 2.400,– DM die Einkommensteuer 1990 auf … DM, 1991 auf … DM und 1992 auf … DM festgesetzt wird.

II. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

IV. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Anwendung des § 8 Abs. 3 Satz 2 EStG (sogenannter Rabatt-Freibetrag).

Die Kläger sind zur Einkommensteuer zusammenveranlagte Eheleute. Der … Kläger ist Datenverarbeitungsorganisator. Seit dem 1. Januar 1965 war er im Rechenzentrum bei der Firma B – beschäftigt. Aufgrund dieses Dienstverhältnisses war ihm – wie allen Werksangehörigen – das Recht eingeräumt worden, nach Ablauf einer bestimmten Betriebszugehörigkeit im Rahmen eines Personalrabatts jährlich einen vom Listenpreis um 21,5 v.H. verbilligten Neuwagen (sogenannter Jahreswagen) von seiner Arbeitgeberin, die damals die Fahrzeuge herstellte und vertrieb, zu beziehen. Außerdem konnte er Preisnachlässe für die Wartung von Fahrzeugen in Anspruch nehmen, von den vorgenannten Vergünstigungen hatte der Kläger regelmäßig Gebrauch gemacht. In den Jahren 1989/1990 wurde die B umstrukturiert: die Produktion und den vertrieb der Fahrzeuge übernahm die neugegründete A; die bisher...

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