Entscheidungsstichwort (Thema)
Häusliches Arbeitszimmer einer Arbeitsmedizinerin kein Mittelpunkt der gesamten betrieblichen/beruflichen Betätigung
Leitsatz (amtlich)
Ob das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Betätigung bildet, bestimmt sich nach ständiger Rechtsprechung des BFH danach, ob der Steuerpflichtige dort diejenigen Handlungen vornimmt und Leistungen erbringt, die für den konkret ausgeübten Beruf wesentlich und prägend sind (qualitativer Mittelpunkt).
Der konkrete Aufgabenbereich der Klägerin als Arbeitsmedizinerin ist so vielfältig und gestreut, dass ihre Betätigung keinem konkreten Mittelpunkt zugeordnet werden kann. Ihre Tätigkeit findet qualitativ nicht nur im häuslichen Arbeitszimmer, sondern auch “vor Ort” in den Kasernen und Betrieben statt.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6b
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist im Rahmen der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit die Berücksichtigung von Aufwendungen für das von der Klägerin betriebliche genutzte Arbeitszimmer im Privathaus der Kläger sowie die AfA für die dortige Systemwand in Höhe von 182,00 €.
Die Kläger sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Sie erzielen als Ärzte Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit, daneben aus nichtselbständiger Arbeit sowie aus Vermietung und Verpachtung.
Die Klägerin übt eine arbeitsmedizinische Tätigkeit an verschiedenen Standorten (Kasernen und Betrieben) aus, wo ihr jeweils ein Raum zur Verfügung gestellt wird. Sie nutzt im Rahmen dieser freiberuflichen Tätigkeit im privaten Wohnhaus der Eheleute ein Zimmer, wo sie am PC Berichte verfasst, betriebsärztliche Empfehlungen und Gutachte...