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FG Rheinland-Pfalz Urteil vom 24.09.2001 - 5 K 1249/00

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsatzurteil zur Geltendmachung von häuslichen PC-Anlagen und Peripheriegeräten - beruflicher Nutzungsanteil ohne konkreten Nachweis bei 35 v. H.

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Im Rahmen der steuerlichen Berücksichtigung einer PC-Anlage und der Peripheriegeräte steht einer Aufteilung in einen beruflichen (gewerblichen) und einen privaten Nutzungsanteil nicht das sog. Aufteilungsverbot nach § 12 Nr. 1 EStG entgegen.

2. Kann der Steuerpflichtige die Tatsache, nicht aber den Umfang der beruflichen Nutzung nachweisen, so ist im Wege der griffweisen Schätzung bei einem Arbeitnehmer, der die häusliche PC-Anlage nur außerhalb der Dienstzeiten (in der Regel abends und am Wochenende) und lediglich in Ergänzung seiner beruflichen Tätigkeit, die er am Arbeitsplatz erbringt, nutzt, der berufliche Nutzungsanteil mit 35 v. H. anzusetzen.

3. Scanner, Drucker und Monitore (Peripheriegeräte) sind selbständige Wirtschaftsgüter.

4. Der berufliche (gewerbliche) Nutzungsanteil bei Peripheriegeräten beträgt unter den vorgenannten Voraussetzungen ebenfalls 35 v. H.

 

Normenkette

EStG § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 1, § 9 Abs. 1, § 12 Nr. 1, § 19

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 19.02.2004; Aktenzeichen VI R 135/01)

 

Tatbestand

Streitig ist die steuerliche Anerkennung der Abschreibung für eine Computeranlage bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.

Die Kläger wurden im Streitjahr 1997 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger ist ... bei der ... Die Klägerin ist ...

In der zweiten Hälfte des Streitjahres erwarb der Kläger einen Personal-Computer der Marke „Medion Computer (Professional)“. Der Computer ist mit einem Pentium Prozessor mit MMX Technologie mit einer Taktfrequenz von 166 MHz, einem Arbeitsspeicher von 32 MB (EDO RAM) sowie einem CD-ROM-Laufwerk ausgestattet. Ein Modem und ein Joystick sind nicht vorhanden. Einschließlich Umsatzsteuer betrug der Kaufpreis für den Computer 1.798,-- DM. Darüberhinaus erwarb der Kläger einen Scanner zum Preis von 169,-- DM und einen Drucker der Marke „Hewlett Packard Deskjet“ zum Preis von 328,-- DM. Darüberhinaus erwarb er weiteres Computerzubehör wie Verbindungskabel und andere Teile zum Gesamtpreis von 179,19 DM. Folgende Programme sind auf der Computeranlage installiert: Windows 95, Softwarepaket Office 4.0, Lotus Anwendungen AMI (Professional), Corel Draw, ein Programm zur Darstellung der Tarife der ... sowie Scanner-Software.

Im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung 1997 machten die Kläger, ausgehend von einer Nutzungsdauer des Computers von drei Jahren, einen Abschreibungsbetrag auf den Personal-Computer in Höhe von 599,33 DM geltend; das Zubehör behandelten sie als selbständige Wirtschaftsgüter und machten die Einzelbeträge als sofort abziehbare Werbungskosten geltend. Daneben machte der Kläger einen Abschreibungsbetrag auf einen älteren Computer geltend und setzte dabei unter Zugrundelegung eines fünfjährigen Nutzungszeitraums einen AfA-Betrag für das letzte Jahr der steuerlichen Abschreibung in Höhe von 699,80 DM an; daneben setzte er für die ältere Anlage ausgehend von einem vierjährigen Nutzungszeitraum einen Abschreibungsbetrag für das dazugehörige Zubehör in Höhe von 275,37 DM an.

Der Umfang der zeitlichen Nutzung betreffend die neue Computeranlage bezifferte der Kläger auf 10 bis 20 Stunden monatlich für berufliche Zwecke. Zum Umfang der privaten Benutzung gab der Kläger an, der Personal-Computer werde in der Regel zur Erledigung privater Schreibarbeiten nur von ihm genutzt. Der Beklagte führte abweichend hiervon die Veranlagung zur Einkommensteuer 1997 mit Bescheid vom 24. August 1999 ohne Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue PC-Anlage durch und vertrat dabei die Auffassung, der Computer werde nicht so gut wie ausschließlich beruflich genutzt.

Mit dem hiergegen form- und fristgerecht eingelegten Einspruch brachten die Kläger - soweit hier streitbefangen - vor, dass die Aufwendungen für die Computeranlage als Werbungskosten zu berücksichtigen seien. Im Verlauf des weiteren Rechtsbehelfsverfahrens wurde von ihnen eine Bestätigung des Arbeitgebers des Klägers vorgelegt, wonach der Kläger den PC in großem Maße für berufliche Zwecke und zur Arbeitsvorbereitung benutze. Dies sei u. a. deshalb erforderlich, da an den dienstlich zur Verfügung gestellten Rechnern weder ein Scanner angeschlossen, noch ein CD-ROM-Laufwerk installiert sei. Da die CD-ROM ein häufig von der Abteilung benutztes Datenmedium sei, würden die erforderlichen Tätigkeiten auf dem privaten Rechner durchgeführt.

Mit Einspruchsentscheidung vom 12. Januar 2000 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück und führte zur Begründung im wesentlichen aus: Die Entscheidung darüber, ob Aufwendungen für einen Computer als Werbungskosten zu berücksichtigen seien, weil der Computer nahezu ausschließlich beruflich genutzt werde und die private Nutzung nur von untergeordneter Bedeutung sei, setze voraus, dass der Steuerpflichtige den Umfang der beruflichen und privaten Nutzung im einzelnen ...

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