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FG Rheinland-Pfalz Urteil vom 24.09.1996 - 2 K 2772/95

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1989

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 12.04.2000; Aktenzeichen XI R 96/96)

BFH (Beschluss vom 18.10.1999; Aktenzeichen GrS 2/98)

BFH (Beschluss vom 22.04.1998; Aktenzeichen XI R 96/96)

 

Tenor

I. Der geänderte Einkommensteuerbescheid 1989 vom 23. Juni 1994 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15. September 1995 wird geändert. Der Beklagte hat die Einkommensteuer nach Maßgabe der Entscheidungsgrunde auf den Betrag zu errechnen der sich ergibt, wenn ein Teil der Einkünfte des Klägers aus selbständiger Arbeit von 150.000,– DM gemäß § 34 Abs. 1 EStG dem halben Steuersatz unterworfen wird.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger und der Beklagte je zu 1/2 zu tragen.

III. Das Urteil ist wegen der vom Beklagten zu tragenden Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der noch festzusetzenden Kosten abwenden, sofern nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leisten.

IV. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Kläger sind zusammenveranlagte Eheleute. Der Kläger führte bis 31. März 1989 eine Einzelpraxis als Internist. Er ermittelte seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes –EStG–. Zum 01. April 1989 gründete er zusammen mit … eine Gemeinschaftspraxis.

Der Kläger brachte die ihm gehörenden Gegenstände der Einzelpraxis in die Gemeinschaftspraxis ein. … zahlte dem Kläger entsprechend der Vereinbarung lt. § 8 Nr. 4 des am 17. Januar 1990 notariell beurkundeten Gesellschaftsvertrages 150.000,– DM als Gegenleistung für die eingebrachten Gegenstände und die Hälfte des ideellen Praxiswerts.

Der Beklagte hat die Kläger für das Streitjahr zunächst erklärungsgemäß unter dem Vorbehalt der Nac...

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