Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

FG Rheinland-Pfalz Urteil vom 24.08.2000 - 6 K 2993/99

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Gestaltungsmissbrauch durch Ausgliederung eines Stallgebäudes auf eine umsatzsteuerlich eigenständige GbR

 

Leitsatz (redaktionell)

Die im Rahmen der Gründung einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts zur Milchproduktion vereinbarte gesonderte Gründung einer GbR, die das Stallgebäude errichtet, um in den Genuss des vollen Vorsteuerabzugs zu gelangen, stellt im Sinne des § 42 AO einen Missbrauch steuerlicher Gestaltungsmöglichkeiten dar, da die Ausgliederung des Stallgebäudes auf eine umsatzsteuerlich eigenständige GbR der Umgehung des § 24 UStG dient.

 

Normenkette

UStG § 24; AO § 42

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin als Unternehmerin zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.

Die Klägerin firmiert als „Grundstücksgemeinschaft ... Gesellschaft des bürgerlichen Rechts“. Gesellschafter sind die Brüder M und B N, die Ehepartner E und G F sowie T S. An ihr sind die Gebrüder N zu 42,86 v. H., die Eheleute F und T S zu je 28,57 v. H. beteiligt. Sie besteht seit dem 1. Mai 1999. Gesellschaftszweck ist der Erwerb des in W gelegenen Grundstücks Flur ... Nr. ..., die Errichtung eines Stallgebäudes und dessen Vermietung an die „FNS ... GbR“.

An der ebenfalls seit dem 1. Mai 1999 bestehenden „FNS ... GbR“ sind die genannten Personen in gleicher Weise beteiligt. Nach § 2 des Gesellschaftsvertrages soll ihr Zweck die gemeinsame Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebes sein. Weiter ist in § 2 unter Ziff. 3 festgehalten, dass die Gesellschafter zur Zweckerfüllung auf einer noch zu vermessenden Teilfläche (von ca. 1 ha) der Parzelle Flur ... Nr. ... in der Gemarkung W, ein neues Stallgebäude errichten wollen. Gemäß § 4 Ziff. 2 des Vertrages beginnt die gemeinsame Bewirtschaftung mit der Fertigstellung des Stallgebäudes. Mit den Arbeiten zum Bau des Stallgebäudes wurde im Mai 1999 begonnen.

Mit notariellem Vertrag vom 16. Juli 1999 erwarb die Grundstücksgemeinschaft ... das genannte Grundstück zum Kaufpreis von 105.897,60 DM.

In den Umsatzsteuervoranmeldungen der Monate Juli 1999 vom 11. August 1999 und August 1999 vom 29. September 1999 machte die Klägerin Vorsteuererstattungsansprüche von 37.610,77 DM und 36.012,70 DM geltend (Ausübung der Option nach § 9 Abs. 1 UStG). Daraufhin ordnete der Beklagte am 19. Oktober 1999 für die Monate Juli und August 1999 eine Umsatzsteuersonderprüfung an, die noch am gleichen Tag durchgeführt wurde. Diese führte zur Versagung der von der Klägerin beantragten Vorsteuererstattungen im Juli und August in Höhe von insgesamt 73.623,47 DM, da die Klägerin bei der beabsichtigten Vermietung des Stallgebäudes an die FNS ... GbR nur nichtsteuerbare Innenumsätze erziele, die einen Vorsteuerabzug gemäß § 15 Umsatzsteuergesetz - UStG - ausschlössen. Hiergegen richtete sich zunächst die von der Klägerin erhobene Sprungklage, der der Beklagte zustimmte (6 K 2993/99).

In den Umsatzsteuervoranmeldungen der Monate Oktober 1999 vom 16. November 1999 und Dezember 1999 vom 10. Januar 2000 machte die Klägerin weitere Vorsteuererstattungsbeträge in Höhe von 11.807,33 DM und 37.834,99 DM geltend. Mit Umsatzsteuervorauszahlungsbescheiden Oktober und Dezember 1999 vom 30. November 1999 und 22. Februar 2000 setzte der Beklagte die Vorauszahlungen mit 0,-- DM fest. Hiergegen richteten sich die Einsprüche der Klägerin. Die Einspruchsverfahren sind ohne Erfolg geblieben (Einspruchsentscheidungen vom 11. Februar 2000 und vom 25. Februar 2000). Gegen diese erhob die Klägerin am 13. März 2000 Klage (6 K 1474/00).

In der Umsatzsteuerjahreserklärung vom 9. Februar 2000 machte die Klägerin die genannten Vorsteuerbeträge von insgesamt 123.265,79 DM als Vorsteuer geltend. Mit Umsatzsteuerjahresbescheid 1999 vom 14. März 2000 versagte der Beklagte den Vorsteuerabzug und setzte die Vorsteuer auf 0,00 DM fest. Die Klägerin hat beantragt, den Umsatzsteuerjahresbescheid 1999 zum Gegenstand des Verfahrens zu machen.

Mit Beschluss vom heutigen Tag hat der Senat die Verfahren 6 K 2993/99 und 6 K 1474/00 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und unter dem Aktenzeichen 6 K 2993/99 fortgeführt.

Die Klägerin trägt vor. Unternehmenseinheit zwischen der Klägerin und der FSN ... GbR liege bereits deshalb nicht vor, weil keine einheitliche Willensbildung gegeben sei. So sei die Geschäftsführung bei ihr nur gemeinschaftlich möglich, während die FSN ... GbR in ihrem Gesellschaftsvertrag Einzelvertretungs- und Einzelgeschäftsführungsrecht vorsehe. Bestätigt werde ihre Auffassung dadurch, dass der Bundesfinanzhof seine Rechtsprechung zur sogenannten Unternehmereinheit aufgegeben habe. Die unterschiedliche Namensgebung dokumentiere den eindeutig nach außen gerichteten Willen der Gesellschafter, die Betriebe als verschiedene Unternehmen voneinander abzugrenzen und als verschiedene Unternehmen zu führen.

Die Klägerin beantragt,

den Umsatzsteuerbescheid 1999 vom 14. März 2000 zu ändern und einen Betrag in Höhe von 123.265,79 DM als Vorsteuer zum Abzug zuzulassen,

hilfsweise die Revision zu...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 14b Verspätungszuschlag
    262
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 109 Verlängerung von Fristen / 5.1 Allgemeines
    170
  • Grunderwerbsteuer bei Veränderungen im Gesellschafterbestand einer Personengesellschaft (§ 1 Abs. 2a GrEStG) (ErbStB 2022, Heft 8, S. 247)
    129
  • Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / VI. Umrechnungsfaktoren zur Ermittlung der Brutto-Grundfläche bei Geschäftsgrundstücken und gemischt genutzten Grundstücken
    125
  • Bedarfsbewertung: Erklärung zur Feststellung des Bedarfs ... / 1 Erläuterungen zum Formular
    119
  • Grundsteuer für land- und forstwirtschaftliche Betriebe ... / 5.1 Landwirtschaftliche Nutzung – § 237 Abs. 2 BewG
    113
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 28 Allgemeines / 3.5 Verlegung einer Betriebsstätte von einer in eine andere Gemeinde (§ 28 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 GewStG)
    111
  • Weilbach, GrEStG § 1 Erwerbsvorgänge / 3 Tauschvertrag (Abs. 5)
    111
  • Kapitalgesellschaft: Liquidation / 3.3.4 Auswirkungen der Auskehrung des Vermögens
    109
  • Änderungsvorschriften / 5 Gegenrechnung materieller Fehler
    105
  • Praxisveräußerung, Praxisaufgabe und Praxisübertragung: ... / 2.1 Tod eines Freiberuflers
    105
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 29 Zerlegungsmaßstab / 3.2 Zerlegung nach Arbeitslöhnen (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 GewStG)
    95
  • Erbschaftsteuererklärung: Anlage Erwerber vom 1.1.2009 b ... / 1.6 Erwerb durch Erbanfall (Zeilen 22 bis 31)
    93
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 7 Gewerbeertrag / 4.2 Veräußerungs- und Aufgabegewinne bei Einzelunternehmen
    93
  • Grundstücksteile von untergeordneter Bedeutung (§ 8 EStDV) (estb 2022, Heft 12, S. 467)
    93
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 173 Aufhebung oder Änderung von ... / 3.2.2 Maßstab des groben Verschuldens
    92
  • Frotscher/Drüen, UmwStG § 22 Besteuerung des Anteilseigners
    85
  • Fischer/Pahlke/Wachter, ErbStG § 13b Begünstigtes Vermögen
    73
  • Pflegekosten / 1.3 Unterbringung in einem Heim
    71
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorbemerkungen zu §§ 172–177 / 3.1 Formelle Bestandskraft als Unanfechtbarkeit
    71
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Steuer Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Steuern
FG Kommentierung: Vorsteuerabzug eines Landwirts
Tractor spreading fertilizer in field
Bild: Haufe Online Redaktion

Wer als Durchschnittssatzversteuerer Eingangsleistungen bezieht, um diese wegen Überschreitens der Umsatzgrenze für regelversteuerte Umsätze zu verwenden, ist daraus zum Vorsteuerabzug berechtigt. So entschied das Niedersächsische FG.


BFH: Reemtsma-Direktanspruch auf Umsatzsteuererstattung
Münzen Geld Geldpolitik Euroraum Europa-Flagge
Bild: AdobeStock

Ein Direktanspruch auf Umsatzsteuererstattung kann nur dann gegenüber der Finanzverwaltung geltend gemacht werden, wenn eine Steuer in einer Rechnung für eine Leistung zu Unrecht gesondert ausgewiesen wurde.


Steuern sparen: Anleitung zur Einkommensteuererklärung 2024
Anleitung zur Einkommensteuererklaerung 2024
Bild: Haufe Shop

Diese Anleitung bietet Ihnen zuverlässige Erläuterungen zu den Vordrucken und viele Hinweise auf legale Steuersparmöglichkeiten, damit Sie die gesetzlich vorgesehenen Abzugsmöglichkeiten voll ausschöpfen können.


Niedersächsisches FG 5 K 797/01
Niedersächsisches FG 5 K 797/01

vorläufig nicht rechtskräftig Revision zugelassen durch das FG  Entscheidungsstichwort (Thema) Kein Gestaltungsmissbrauch bei Option zur Umsatzsteuer im Falle der Vermietung von Büroräumen an Gesellschaft durch Gesellschafter-Geschäftsführer  Leitsatz ...

4 Wochen testen


Newsletter Steuern
Bild: Adobe
Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Steuern Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Onlinetraining
Smartsteuer
Schäffer-Poeschel
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software
Komplettlösungen Steuern
Kanzleimanagement Lösungen
Steuern im Unternehmen
Lösungen für die Steuererklärung
Steuer-Kommentare
Alle Steuern Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren