Entscheidungsstichwort (Thema)
Abgeltungssteuer bei mittelbarer Beteiligung an Kapitalgesellschaft
Leitsatz (amtlich)
Von einer Kapitalgesellschaft an eine mittelbar beteiligte Person gezahlte Kapitalerträge unterliegen nicht der tariflichen Einkommensteuer, sondern der Abgeltungssteuer.
Normenkette
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7; EStG § § 32d Abs. 1 S. 1; EStG § 32d Abs. 2 Nr. 1 S. 1 Buchst. b
Nachgehend
BFH (Urteil vom 20.10.2016; Aktenzeichen VIII R 27/15)
Tatbestand
Strittig ist, ob Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 32d Abs. 1 Satz 1 EStG mit 25 % oder nach § 32d Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 Buchst. b EStG in Höhe der tariflichen Einkommensteuer zu besteuern sind, wenn die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft bloß mittelbar gehalten wird.
Beide miteinander verheirateten Kläger verkauften mit Notarvertrag vom 20. April 2006 ihren Eigentumsanteil an dem Grundstück I-Straße Hausnummer in M mit aufstehender und vermieteter Gewerbehalle für 2.494.800 € an die L GmbH. Der zum 1. Juni 2006 fällig gestellte Kaufpreis wurde im Kaufvertrag in ein unkündbares Darlehen mit einem Jahreszinssatz von 3 % und einer jährlichen Zins- und Tilgungsrate von 100.000 € umgewandelt. Ein Sondertilgungsrecht war vereinbart. Zur Sicherung des Kaufpreisanspruches wurden die in Abteilung III laufende Nr. 1 und Nr. 2 eingetragenen und nicht mehr valutierenden Grundschulden in Höhe von insgesamt 1.500.000 DM (= 766.938 €) an die Kläger abgetreten. Außerdem unterwarf sich die L GmbH der sofortigen Vollstreckung aus dem Notarvertrag. Sofort fällig werden sollte der Restkaufpreis u. a., wenn der Grundbesitz ohne Zustimmung des Verkäufers veräußert oder belastet werden würde. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Notarvertrag vom 20. April 2006 verwiesen.
Im Streitjahr 2011 beliefen sich die Zinszahlungen de...