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FG Rheinland-Pfalz Urteil vom 24.03.2010 - 2 K 1029/09

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Verlorene Abschlagszahlung wegen Insolvenz des Bauträgers keine außergewöhnliche Belastung

Leitsatz (amtlich)

Kosten für eine erneute Planung wegen Insolvenz des Bauträgers sind Herstellungskosten des Gebäudes.

Die Verwirklichung des jeder rechtsgeschäftlichen Verpflichtung immanenten Risikos einer Leistungsstörung ist nicht außergewöhnlich.

Normenkette

EStG § 33 Abs. 1; HGB § 255

Tatbestand

Streitig ist im Wesentlichen die Berücksichtigung von verlorenen Aufwendungen im Rahmen eines Hausbaus als außergewöhnliche Belastung.

Die Kläger werden nach §§ 26, 26b EStG veranlagt. Sie beziehen Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit, Gewerbebetrieb, nichtselbständiger Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung sowie Beteiligungseinkünfte. Der Kläger zeigte als Diplom-Kaufmann zum 27. März 2006 die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit als Unternehmensberater an. Die Klägerin ist Redakteurin und Lektorin. Mit Wirkung zum 1. Dezember 2006 nahm sie eine Tätigkeit als Ernährungs- und Gesundheitsberaterin auf.

Bis zum 31. Dezember 2005 waren beide Kläger Angestellte bei der Firma X in S. Sie planten ab 2006 auszuscheiden und eine jeweils selbständige Tätigkeit an ihrem neuen Wohnsitz in L in einem noch zu errichtenden gemischt genutzten Einfamilienhaus aufzunehmen.

Am 17. Juni 2005 schlossen die Kläger aus diesem Grund einen Werklieferungsvertrag zwecks Errichtung eines gemischt genutzten Einfamilienhauses mit der G Haus- und Objektbau GmbH zu einem vereinbarten Preis von 220.455 €. Auf den Vertrag sowie den Zahlungsplan im Rahmen des Baufortschritts wird Bezug genommen (Blatt 61 bis 65 der Rechtsbehelfsakten). Gemäß dem Zahlungsplan stellte das Unternehmen am 20. Juni 2005 einen Betrag von 44.089 € (20% der Bausumme bei Auftragsbestätigung) in ...

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    Verlorene Aufwendungen beim Hausbau sind keine außergewöhnlichen Belastungen
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      Leitsatz Gehen Abschlagszahlungen eines Bauherrn aufgrund der Insolvenz des Bauunternehmens verloren, sind sie nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar. Der Schaden beruht auf dem Bauträgervertrag, der nicht aus einer Zwangslage heraus ...

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