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FG Rheinland-Pfalz Urteil vom 23.10.2013 - 2 K 2096/11

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Revision eingelegt (BFH VIII R 69/13)

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Berücksichtigung von auf der Wertlosigkeit von Aktien wegen Insolvenz beruhenden Verlusten bei nicht wesentlicher Beteiligung – Rechtslage ab 2009

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der Verlust, der dadurch eintritt, dass Aktien aufgrund der Insolvenz der Kapitalgesellschaft wertlos werden, fällt schon begrifflich nicht unter die Werbungskosten, so dass die Beschränkung des Werbungskostenabzugs gemäß § 20 Abs. 9 Satz 1 EStG nicht greift.

2. Der Verlust von Aktien aufgrund der Insolvenz der Kapitalgesellschaft ist ein Veräußerungsgeschäft gem. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG, wenn die Aktien (nach US-amerikanischem Recht) im Insolvenzverfahren eingezogen und auf die Gemeinschaft der Gläubiger übertragen werden. Dass der Aktionär eine – nachrangige – Ausgleichsforderung erwirbt, ist steht der Annahme der Entgeltlichkeit des Veräußerungsgeschäfts nicht entgegen, wenn er mit dieser Ausgleichsforderung ausfällt.

3. Die in der Einziehung von Gesellschaftsanteilen liegende Teil-Liquidation, die zu einem endgültigen Verlust der Kapitalbeteiligung geführt hat, muss im Wege verfassungskonformer Auslegung der Veräußerung i. S. des § 20 Abs. 2 EStG gleich gestellt werden.

 

Normenkette

EStG 2009 § 20 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und S. 2, Abs. 4 S. 1;

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 12.05.2015; Aktenzeichen IX R 57/13)

BFH (Urteil vom 12.05.2015; Aktenzeichen IX R 57/13)

 

Tatbestand

Strittig ist, ob Aktien, die im Hinblick auf die Insolvenz der Aktiengesellschaft als wertlos ausgebucht wurden, zu einem steuerlich anzuerkennenden Verlust führen.

Der Kläger, ein Maschinenbautechniker, erwarb am 3. November sowie am 9. und 10. Dezember des Streitjahres 2009 insgesamt 300.000 Aktien der "C Group Inc." (nachfolgend C genannt) für einen Gesamtprei...

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