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FG Rheinland-Pfalz Urteil vom 23.09.2009 - 2 K 1025/08

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zum Werbungskostencharakter von Reisekosten bei einem Auslandssprachkurs außerhalb der EU

Leitsatz (amtlich)

  1. Die Entscheidung, ob in Bezug auf einen Sprachkurs berufsbedingte Aufwendungen vorliegen, kann nur aufgrund der Würdigung aller Umstände des Einzelfalles getroffen werden.
  2. Nach dieser Maßgabe dessen kann ein Werbungskostenabzug für Aufwendungen für einen Auslandssprachkurs selbst dann in Betracht kommen, wenn dieser Kurs außerhalb der EU und dort in einem touristischen Zentrum (hier: Cancún / Mexiko) stattgefunden hat.

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 S. 1

Tatbestand

Streitig ist, ob Aufwendungen für einen Spanisch-Sprachkurs in Mexiko als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend gemacht werden können. Der Kläger ist als Steward bei der Fluggesellschaft angestellt und strebt eigenen Angaben nach die Position des Chefstewards (Purser) an. Das Anforderungsprofil setzt neben Englisch eine weitere Fremdsprache voraus. Im Streitjahr 2005 erzielte der Kläger Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

In der Zeit vom 31. März bis zum 13. April 2005 belegte der Kläger einen Spanisch-Kurs an einer Sprachschule in Mexiko im Rahmen eines Bildungsurlaubs. Im Rahmen der ESt-Erklärung 2005 machte dafür Aufwendungen für Kursgebühren i.H.v. 1.000,00 €, für Übernachtungskosten i.H.v. 218,40 € und für Verpflegungsmehraufwendungen i.H.v. 480,00 € geltend gemäß folgender (im Klageverfahren vorgelegter) Berechnung:

"Übernachtungskosten: Kosten der Unterkunft neben Verpflegung (all inclusive) und Gebühr für Stornoschutz beziffern: 672,00 €.

Der Gesamtbetrag der Unterkunftskosten ist um die Kosten der Verpflegung zu kürzen. Gemäß BMF-Schreiben vom 09.11.2004 beträgt der Pauschbetrag ab 01.0...

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