Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Frage der Anwendung der Dreimonatsfrist des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 S. 5 EStG bei Vorliegen einer Einsatzwechseltätigkeit
Leitsatz (amtlich)
Ein Forstwirt (Waldarbeiter), der in einem nicht zusammenhängenden Waldgebiet, sondern in einem Splitterrevier eingesetzt ist, übt eine Einsatzwechseltätigkeit aus. Die Berücksichtigung geltend gemachter Verpflegungsmehraufwendungen ist gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 5 EStG jedoch auf drei Monate begrenzt.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1, 5, § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 Sätze 2-3, S. 1 Nr. S. 5
Tatbestand
Streitig ist die Anerkennung weiterer Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Tätigkeit.
Der Kläger war im Streitjahr 2000 als Forstwirt beim Bundesforstamt Rheinland-Pfalz im Forstrevier W tätig. Das Forstrevier W betreut alle bundeseigenen Flächen in den Landkreisen W, A und E. Es handelt es sich um ein Splitterrevier, das neun örtlich getrennte Liegenschaften mit insgesamt 1.251 ha umfasst (Auskunft des Bundesforstamtes vom 18. August 2000, ESt-Hefter, Bl. 43 und Angaben des Klägers, Bl. 21). Die Haupttätigkeit des Klägers als Waldarbeiter ist der Holzeinschlag, außerdem ist er mit Aufforstungsarbeiten und Jungwuchspflege betraut.
In seiner Einkommensteuererklärung 2000 beantragte der Kläger u.a. den Abzug von Aufwendungen für das Waschen von Berufskleidung in Höhe von 430,- DM. Für die Fahrten zu seiner jeweiligen Arbeitsstätte begehrte er ferner den Abzug von 0,52 DM pro Kilometer und die Berücksichtigung von Verpflegungsmehraufwand in Höhe von insgesamt 1.970,- DM, da eine Einsatzwechseltätigkeit vorliege.
Im Einkommensteuerbescheid 2000 vom 25. Mai 2001 (ESt-Hefter, Bl. 15) berücksichtigte der Beklagte die geltend gemachten Aufwendungen für die Reinigung von Berufkleidung mit...