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FG Rheinland-Pfalz Urteil vom 23.05.1989 - 2 K 81/88

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitszimmer: Abtrennung von privatem Wohnbereich durch Raumteiler nicht ausreichend. Deckenlampe kein Arbeitmittel. Einkommensteuer 1986

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Wird ein Arbeitsbereich von dem privaten Wohnbereich lediglich durch einen Raumteiler abgegrenzt, so entstehen nicht zwei gegeneinander abgetrennte und abschließbare Räume, von denen einer beruflich und der andere privat genutzt werden könnte. Es liegt vielmehr die Doppelnutzung eines Raumes vor, dessen steuerliche Anerkennung als Arbeitszimmer im Rahmen der Einkunftsermittlung aus nichtselbstständiger Tätigkeit an der nicht nahezu ausschließlich beruflichen Nutzung scheitert.

2. Eine Deckenlampe gehört nicht zu den Einrichtungsgegenständen, sondern – wie die Tür oder das Fenster – zu dem Raum als solchem. Liegen die Voraussetzung für die Berücksichtigung der Aufwendungen für eine Deckenlampe als Bestandteil eines steuerlich anzuerkennenden Arbeitszimmers nicht vor, ist auch eine isolierte Berücksichtigung der Lampe als Arbeitsmittel i.S.d. § 9 Abs. 1 Nr. 6 EStG nicht möglich.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 S. 1, Abs. 1 Nr. 6, § 12 Nr. 1

 

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

 

Tatbestand

Die Kläger begehren, bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit die auf das häusliche Arbeitszimmer entfallenden anteiligen Kosten für Heizung, Strom und Müll in Höhe von 678,– DM sowie die Anschaffungskosten für eine Deckenlampe im Arbeitszimmer in Höhe von 310,– DM, insgesamt 988,– DM, als Werbungskosten zu berücksichtigen.

Von der weiteren Darstellung des Sachverhalts wird abgesehen, weil der Wert des Streitgegenstandes weniger als 500,– DM beträgt (§ 105 Abs. 5 FGO).

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nicht begründet.

Die Kläger...

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