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FG Rheinland-Pfalz Urteil vom 23.02.2007 - 4 K 1141/05

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer gegen den Insolvenzverwalter

 

Leitsatz (amtlich)

Der Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer gegen den Insolvenzverwalter steht weder entgegen, dass dieser das auf den Gemeinschuldner angemeldete Fahrzeug nicht in Besitz genommen hat noch, dass er die Freigabe des Fahrzeugs aus der Insolvenzmasse erklärt hat.

 

Normenkette

KraftStG § 1 Nr. 1, § 5 Abs. 4-5, § 7 Abs. 1; StVZO § 23 Abs. 7, § 27 Abs. 3

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 29.08.2007; Aktenzeichen IX R 22/07)

BFH (Urteil vom 29.08.2007; Aktenzeichen IX R 22/07)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Kläger als Insolvenzverwalter für die Fahrzeuge mit den Kennzeichen X-Y 333 und X-Y 444 für die Zeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Kraftfahrzeugsteuer herangezogen werden konnte.

Mit Beschluss des Amtsgerichts N vom 7. Dezember 2001 Gesch.Nr.: 6 IN 69/01 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der A GmbH, ...-Str., G (im Folgenden: A) eröffnet, der Kläger wurde zum Insolvenzverwalter bestellt. Auf die A waren zu diesem Zeitpunkt die Fahrzeuge mit den Kennzeichen X-Y 333 sowie X-Y 444 zugelassen. Bei dem Fahrzeug mit dem Kennzeichen X-Y 333 handelte es sich um einen Citroën-Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 1.982 kg. Die Kraftfahrzeugsteuer für dieses Fahrzeug war auf jährlich 112,48 € festgesetzt gewesen und am 13. Februar 2001 gezahlt worden (Bl. 10 der Steuerakte X-Y 111). Das Fahrzeug wurde ausweislich der Abmeldebescheinigung der Zulassungsstelle der Kreisverwaltung N am 13. Februar 2002 ordnungsgemäß als vorübergehend stillgelegt abgemeldet. Die Stilllegung wurde nach den Eintragungen in der Abmeldebestätigung (Bl. 72 Prozessakte (PA) 4 K 1140/05) im Brief vermerkt, der Fahrzeugschein eingezogen. Als Halter ist die A angegeben. Für das Fahrzeug mit dem Kennzeichen X-Y 444, einen Opel-Personenkraftwagen mit Dieselmotor von 1995 cm3 Hubraum, war die Jahressteuer auf 276,10 € festgesetzt und am 21. Mai 2001 gezahlt worden (Bl. 10 Steuerakte X-Y 111). Das Fahrzeug wurde nach Mitteilung der Zulassungsstelle des Landratsamts H am 28. Februar 2002 auf einen neuen Halter zugelassen. Das Kennzeichen wurde entstempelt, der Fahrzeugschein eingezogen (Bl. 73 PA 4 K 1140/05). Am 30. Januar 2002 (Bl. 105 PA) hatte der Kläger gegenüber dem Geschäftsführer der A schriftlich erklärt:

"in meiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter gebe ich hiermit die Fahrzeuge X-Y 222, X-Y 333, X-Y 444 und X-Y 111 aus der Masse frei."

Am 15. Januar 2002 berechnete der Beklagte für das streitbefangene Fahrzeug X-Y 333 die Kraftfahrzeugsteuer für den Zeitraum vom 30. November 2001 bis zum 6. Dezember 2001 unter Anwendung der Kleinstbetragsregelung neu auf 0,-- €, da die Steuerpflicht am 7. Dezember 2001 geendet habe; ein Guthaben ergab sich nicht. Eine entsprechende Berechnung wurde dem Kläger als Insolvenzverwalter übersandt. Mit Bescheid vom selben Tage setzte der Beklagte für dieses Fahrzeug die Kraftfahrzeugsteuer für die Zeit ab 7. Dezember 2001 auf jährlich 112,-- € gegen den Kläger als Insolvenzverwalter als sonstige Masseverbindlichkeit fest. Für das Fahrzeug X-Y 444 berechnete der Beklagte ebenfalls am 15. Januar 2001 die Kraftfahrzeugsteuer für den Zeitraum 10. April 2001 bis 6. Dezember 2001 neu auf 182,-- €, da die Steuerpflicht am 7. Dezember 2001 geendet habe. Das sich aus der Abrechnung der bereits gezahlten Kraftfahrzeugsteuer ergebende Guthaben von 94,10 € wurde mit Umsatzsteuerrückständen der Gemeinschuldnerin verrechnet. Mit Bescheid vom selben Tag setzte der Beklagte die Kraftfahrzeugsteuer für den Zeitraum ab 7. Dezember 2001 auf jährlich 276,-- € gegen den Kläger als Insolvenzverwalter als sonstige Masseverbindlichkeit fest.

Zur Begründung des am 29. Januar 2002 erhobenen Einspruchs erklärte der Klägervertreter zunächst, dass u.a. die streitbefangenen Fahrzeuge mit gleicher Post aus der Masse freigegeben worden seien; eine etwa bestehende Steuerpflicht sei daher jedenfalls mit sofortiger Wirkung entfallen. Weiter trug er vor, dass die Kraftfahrzeugsteuer für den jetzt geltend gemachten Zeitraum längst bezahlt gewesen sei. Für eine neue und nochmalige Veranlagung gegen den Insolvenzverwalter, ohne dass ein Halterwechsel eingetreten sei, sei daher kein Raum. Selbst wenn eine Verpflichtung des Insolvenzverwalters bestehe, ab Verfahrenseröffnung unbezahlte Kraftfahrzeugsteuer zu bezahlen, sei eine Neuveranlagung nicht möglich. Es bestehe dann allenfalls die Möglichkeit, für den Zeitraum, für den die Steuer tatsächlich nicht bezahlt sei, den Verwalter durch Bescheid zur Zahlung zu veranlassen. Mit Schriftsatz vom 31. Juli 2002 stellte der Beklagte seine Sicht der Sach- und Rechtslage ausführlich dar und forderte den Klägervertreter zur Stellungnahme auf. Trotz Erinnerung am 19. September 2002 ging keine Stellungnahme des Klägervertreters ein.

Bereits am 20. Februar 2002 hatte der Beklagte einen Änderungsbescheid betreffend das Fahrzeug X-Y 333 erlassen, in dem er wegen einer Beendigung der S...

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