Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Frage der Verlängerbarkeit der Antragsfrist des § 47 Abs. 2 S. 1 MinöStV und der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Leitsatz (amtlich)
Eine Fristverlängerung gemäß § 47 Abs. 2 S. 3 MinöStV kommt nur bei noch nicht abgelaufener Antragsfrist in Betracht. § 109 AO ist nicht anwendbar. Eine Wiedereinsetzung in die Anmeldefrist des § 47 Abs. 2 S. 2 MinöStV scheidet dann aus, wenn die Festsetzungsfrist für den Vergütungsanspruch bereits abgelaufen ist.
Normenkette
MinöStG § 25 Abs. 1 Nr. 5; MinöStV § 47 Abs. 3 Sätze 1-2, Abs. 2 Sätze 1-3; AO § 109 Abs. 1, §§ 110, 169 Abs. 2, § 170 Abs. 1-2
Tatbestand
Streitig ist die Vergütung von Mineralölsteuer für im Kalenderjahr 1999 verbrauchtes Mineralöl.
Mit Schreiben vom 17. Januar 2001 beantragte die Klägerin beim - damals zuständigen Hauptzollamt (HZA) T, jetzt HZA K, die Vergütung von Mineralölsteuer gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 5 b Mineralölsteuergesetz (MinöStG) für das in Blockheizkraftwerken in den Jahren 1999 und 2000 eingesetzte Mineralöl. Zugleich beantragte sie für das Jahr 1999 vorsorglich die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Zur Begründung des Antrags führte sie aus, bereits Anfang 2000 habe sie versucht, eine telefonische Auskunft beim Finanzamt zu erhalten und sei darauf hingewiesen worden, dass eine Erstattung nur für Produktionswärme, nicht für Heizungsbereiche, möglich sei. Sie habe es deshalb unterlassen, einen Antrag zu stellen. Erst jetzt sei ihr durch Medien und Presse bekannt geworden, dass auch eine Erstattung für Blockheizkraftwerke möglich sei.
Mit Bescheid vom 22. März 2001 lehnte das HZA T den Antrag der Klägerin betreffend die Vergütung für das Jahr 1999 ab, weil die Frist zur Abgabe des Vergütungsantrages gemäß §§ 155 Abs. 4, 169 Abs. 1 und 2 AO am 31. Dezember 2000 abgelaufen...