Tenor
I. Unter teilweiser Aufhebung der Einkommensteuerbescheide 1983–1985 vom 05. Oktober 1988 und der Einspruchsentscheidung vom 09. März 1990 wird dem Beklagten die Neuberechnung der Einkommensteuer nach Maßgabe der Entscheidungsgründe übertragen.
II. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
III. Das Urteil ist wegen vom Beklagten zu tragenden Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger hat als Arzt für Allgemeinmedizin … eine Einzelpraxis. Die Klägerin ist als Laborantin in der Praxis des Klägers tätig. In den Streitjahren hat die Klägerin an Wochenendkursen … ihr Abitur nachgemacht, um eine Ausbildung als Heilpraktikerin absolvieren zu können. Die zusammenveranlagten verheirateten Kläger haben zwei Kinder, die 1966 geborene Y. und den 1970 geborenen D.
Am 02. Januar 1982 schloß der Kläger mit der damals 15-jährigen Tochter einen schriftlichen Arbeitsvertrag (Bl. 19 ff PA). Darin verpflichtete sich die Tochter, folgende Aufgaben im Betrieb ihres Vaters zu übernehmen:
- Telefondienst während der nicht besetzten Praxiszeiten täglich von 13.30 Uhr bis 15.00 Uhr und von 18.00 Uhr bis 19.00 Uhr, wöchentlich 4 Tage a 2,5 Stunden = 10 Stunden.
- Waschen und Bügeln der Praxiswäsche, Samstags zwei Stunden,
- Telefondienst alle 6–8 Wochen während der Wochenendbereitschaft des Vaters an schulfreien Samstagen und Sonntagen jeweils von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr.
Als Vergütung wurde monatlich 300,– DM brutto, ab 01. Januar 1984 monatlich 326,– DM brutto vereinbart. Außerdem verpflichtete sich der Kläger zur Übernahme der vermögenswirksamen Leistungen von monatlich 52,– DM.
Die Kläger gaben in ihren Steuererklärungen für 1983–1985 bei den Einkünften des Klägers aus selbständiger Arbeit die für die Tochter erbrachten Aufwendungen (1983: 4.324,– DM, 1984: 4.636,– DM und 19...