Haufe.de Shop
Service & Support
Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

FG Rheinland-Pfalz Urteil vom 21.02.2011 - 5 K 1509/10

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden

Revision eingelegt (BFH VIII R 15/11)

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Berücksichtigung von Schuldzinsen nach Auflösung der GmbH – Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens bei Ermittlung der Einkünfte der GmbH nach dem Anrechnungsverfahren

 

Leitsatz (amtlich)

Nach der geänderten BFH-Rechtsprechung sind Schuldzinsen auch dann als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen, wenn die Kapitalgesellschaft vor dem Veranlagungszeitraum 1999 aufgelöst worden ist. Das nach der geänderten Rechtsprechung zu beachtende Halbeinkünfteverfahren war im Jahr 2000 noch nicht in Kraft getreten, im Jahr 2001 noch nicht anzuwenden und in den Jahren 2002 und 2004 bis 2007 nicht einschlägig, weil die Einkünfte der GmbH vorliegend nicht nach dem Halbeinkünfteverfahren, sondern ausschließlich nach dem bis 2001 maßgeblichen Anrechnungsverfahren ermittelt wurden.

 

Normenkette

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1, § 3c Abs. 2 S. 1, § 17 Abs. 1 S. 4

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der verbleibende Verlustabzug zum 31. Dezember 2000 wegen nachträglicher Werbungskosten des Klägers bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit und bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu erhöhen gewesen ist.

I.

1. Der Kläger war zu 99 v. H. und die Klägerin war zu 1 v. H. am Stammkapital der zu Beginn des Jahres 1990 gegründeten Firma R Massivhaus GmbH - im Folgenden: GmbH - beteiligt. Geschäftsführer der GmbH war der Kläger. Die GmbH erwirtschaftete im Jahr 1990 einen Jahresfehlbetrag in Höhe von -11.454,68 DM. In den Jahren 1991 und 1992 erwirtschaftete sie positive Betriebsergebnisse in Höhe von 4.869,57 DM und von 4.656,48, die nach Angaben des Bevollmächtigten der Kläger thesauriert wurden. Im Jahr 1993 ergab sich ein Jahresfehlbetrag in Höhe von -981,10 DM und im Jahr 1994 ein Verlust in Höhe von -461.801,91 DM, der schließlich dazu führte, dass die GmbH am 17. Februar 1995 beim Amtsgericht A die Eröffnung des Konkursverfahrens beantragte (vgl. Konkursakte, Bl. 1 und Bl. 33 ff. ≪Gutachten des Sequesters vom 18. April 1995, Bl. 29-43≫). Ausweislich des Berichts des Konkursverwalters vom 18. April 1995 ging mit der Umsatzsteigerung im Jahr 1993 eine erhebliche Steigerung der Ausgaben einher, die bereits zum 31. Dezember 1993 zu einem Jahresfehlbetrag von -981,10 DM führte. Diese Entwicklung setzte sich im Jahr 1994 fort, so dass die rapide steigenden Kosten keinen kostendeckenden Ertrag mehr zuließen. Bei einem negativen Ertrag zum 31. August 1994 in Höhe von 112.883,14 DM war die GmbH zu diesem Zeitpunkt bereits überschuldet (Konkursakte, Bl. 34). Bis zum 31. Dezember 1994 erhöhte sich das negative Ergebnis schließlich auf 461.801,91 DM. Hinsichtlich des vorhandenen Vermögens der Gemeinschuldnerin führte der Sequester u. a. aus, dass bis auf Baumaterial in Höhe von 15.908,50 DM und Geräten mit einem Wert von ca. 10.000,- DM kein weiteres für die Masse verwertbares Vermögen vorhanden war (Konkursakte, Bl. 38). Mit Beschluss des Amtsgerichts A am 21. April 1995 wurde über das Vermögen der GmbH das Konkursverfahren (Az.: N .../95) eröffnet.

2. Mit Bürgschaftserklärung vom 4. November 1994 verbürgte sich der Kläger zur Sicherung aller bestehenden Beitragsforderungen in Höhe von 47.655,61 DM und künftigen Beitragsforderungen gegen den Hauptschuldner die Firma R Massivhaus GmbH gegenüber der IKK ohne zeitliche Beschränkung. Die Bürgschaft sollte auch bei einem Wechsel des Inhabers oder einer Änderung der Rechtsform der Firma des Hauptschuldners bestehen bleiben und in diesen Fällen alle Forderungen gegen den Rechtsnachfolger des Hauptschuldners sichern (Prozessakte – PA -, Bl. 20-22). Die Bürgschaft wurde selbstschuldnerisch und unter Verzicht auf die Einrede der Vorausklage begründet. Der Kläger verzichtete des Weiteren auf die Einreden gemäß § 770 BGB und der Verjährung der Hauptschuld. Zudem verzichtete er auf die sonstigen Einreden gemäß § 768 BGB, soweit sie nicht unbestritten oder nicht rechtskräftig festgestellt waren. Die IKK sollte schließlich nicht verpflichtet sein, sich zunächst an andere Sicherheiten zu halten, bevor sie den Bürgen in Anspruch nahm. Als Nachweis der Ansprüche der IKK gegen den Hauptschuldner sollte der Kontoauszug der IKK genügen. Auf Verlangen des Bürgen sollte die IKK diesem vom Stand der Hauptschuld Kenntnis geben.

Mit den Zahlungen des Bürgen sollten die Rechte der IKK erst dann auf den Bürgen übergehen, wenn sie wegen aller ihrer Ansprüche gegen den Hauptschuldner volle Befriedigung erlangt hatte. Bis dahin sollten die Zahlungen des Bürgen nur als Sicherheit gelten. Änderungen der Bürgschaft bedurften der Schriftform. Die Bürgschaftsverpflichtung war vom Kläger unterschrieben. Zudem unterschrieb er den Hinweis, dass er auf die mit der Bürgschaft verbundenen Konsequenzen ausdrücklich hingewiesen worden war.

3. Mit rechtskräftigem Senatsurteil vom 10. November 2003 in dem Verfahren 5 K 1065/02 gab der Senat der Klage der Kläger gegen den Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzug...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung

haufe-product

Meistgelesene Beiträge
  • Steuern und Nebenleistungen, Betriebsausgaben
    3.918
  • Innergemeinschaftlicher Erwerb: Umsatzsteuerlich richtig zuordnen und buchen
    3.007
  • Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder
    2.834
  • Betriebsbedarf
    2.373
  • Mahnung und Mahnverfahren / 7.3 Buchung Mahngebühren und Verzugszinsen
    2.357
  • Renten / 11.2.3 Umwandlung einer Erwerbsminderungsrente in eine Altersrente
    2.302
  • Software, Anschaffung und Abschreibung
    2.296
  • Jahresabschluss, Umsatzsteuer
    2.264
  • Anzahlungen, geleistete
    2.242
  • Jahresabschluss, Abgrenzung Vorsteuer
    2.209
  • Abschreibung, gebrauchte Wirtschaftsgüter / 6 Gebrauchter Firmen-Pkw: Besonderheiten bei der Schätzung der Nutzungsdauer
    2.097
  • Firmen-Pkw, Privatnutzung von Elektrofahrzeugen / 3 Privatnutzung des Unternehmers von Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen: Anwendung der 1-%-Regelung
    2.031
  • Reisekosten Inland für Arbeitnehmer: Verpflegungskosten / 4.2 Kürzung der Verpflegungspauschale bei Gestellung von Mahlzeiten
    1.974
  • Sonderabschreibung: Voraussetzungen, Höhe und Buchung / 7 Sonderabschreibung: Übersicht
    1.961
  • Arbeitsmittel und Arbeitskleidung / 9.1 Werbungskostenabzug bei Arbeitnehmern für Reinigungskosten
    1.960
  • Anhang nach HGB / 4.2 Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer
    1.884
  • Größenklassen
    1.873
  • Nachforderungszinsen
    1.867
  • Betriebsaufgabe/Betriebsveräußerung/Betriebsverpachtung / 7 Ermittlung des Aufgabe- bzw. Veräußerungsgewinns
    1.840
  • Zinsen auf Steuern / 2.1 Beginn und Ende der Verzinsung
    1.833
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Finance
BFH: Wegfall der Antragsvoraussetzungen nach Option zum Teileinkünfteverfahren
Richter im Gerichtssaal
Bild: Haufe Online Redaktion

Ein Antrag gemäß § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 4 Halbsatz 1 i.V.m. § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a EStG kann für denjenigen Veranlagungszeitraum, in dem eine Beteiligung veräußert wird, als erstes Antragsjahr gestellt werden, wenn der Antragsteller in diesem Veranlagungszeitraum bis zur Veräußerung zu irgendeinem Zeitpunkt in ausreichendem Umfang an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist. Die Beteiligungsvoraussetzungen müssen nur für das erste Antragsjahr erfüllt sein; ihr Wegfall in einem der folgenden vier Veranlagungszeiträume ist unerheblich.


FG Kommentierung: Ausfall eines in der Krise der GmbH stehengelassenen Gesellschafterdarlehens
Finanzen mit Chart, Zahlentabelle und Taschenrechner
Bild: mauritius images / Wolfgang Filser

Das FG Berlin-Brandenburg befasst sich mit der Frage, ob und mit welchem Wert ein in der Krise der GmbH stehengelassenes Gesellschafterdarlehen als nachträgliche Anschaffungskosten im Sinne des § 17 Abs. 2a EStG zu berücksichtigen ist. Das letzte Wort liegt beim BFH.


Richtig vorgehen: Rückstellungen bilden, auflösen und buchen
Rückstellungen
Bild: Haufe Shop

Dieses Fachbuch stellt den richtigen Umgang mit Rückstellungen sowohl im Handels- als auch im Steuerrecht übersichtlich dar. Es zeigt anhand von zahlreichen Beispielen und unter Beachtung der aktuellen Rechtsprechung, wie Sie bei Rückstellungen alles richtig machen.


FG Rheinland-Pfalz 5 K 1505/10
FG Rheinland-Pfalz 5 K 1505/10

Revision eingelegt (BFH VIII R 14/11)  Entscheidungsstichwort (Thema) Berücksichtigung von Schuldzinsen nach Auflösung der GmbH – Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens bei Ermittlung der Einkünfte der GmbH nach dem Anrechnungsverfahren  Leitsatz ...

4 Wochen testen


Newsletter Finance
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Steuern und Buchhaltung

Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Für Praktiker im Rechnungswesen
  • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
  • Alles rund um betriebliche Steuern
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Finance Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Rechnungswesen Shop
Rechnungswesen Produkte
Buchführung Software und Bücher
Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen
Produkte zu Kostenrechnung
Produkte zur IFRS-Rechnungslegung
Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren