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FG Rheinland-Pfalz Urteil vom 20.12.2006 - 1 K 1185/05

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Ermittlung des kapitalertragsteuerlichen Gewinns bei einem Betrieb gewerblicher Art in der Rechtsform eines Regiebetriebs

 

Leitsatz (amtlich)

Der der Kapitalertragsteuer unterliegende Gewinn eines von einer Gebietskörperschaft unterhaltenen Betriebs gewerblicher Art in der Rechtsform eines Regiebetriebs ist nicht mit Verlusten aus früheren Jahren zu verrechnen.

 

Normenkette

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 3, Nr. 10b, § 43 Abs. 1 Nr. 7c, § 44 Abs. 6 S. 2; KStG §§ 4, 27 Abs 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 23.01.2008; Aktenzeichen I R 18/07)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der der Kapitalertragsteuer unterliegende Gewinn eines von einer Gebietskörperschaft getragenen Betriebs gewerblicher Art in der Rechtsform eines Regiebetriebs um Verluste aus früheren Jahren zu kürzen ist.

Die Klägerin ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die einen Betrieb gewerblicher Art (im Folgenden: BgA) "Messen und Märkte der Stadt K" im Sinne des § 4 Körperschaftsteuergesetz -KStG- unterhält. Der BgA wird ohne eigene Rechtspersönlichkeit im städtischen Haushalt als sog. Regiebetrieb geführt. Für steuerliche Zwecke ermittelt der BgA seinen Gewinn bzw. Verlust durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung gem. § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz -EStG-.

Zum 31. Dezember 2001 wurde für den BgA ein verbleibender Verlustvortrag zur Körperschaftsteuer in Höhe von 480.248,00 DM (245.547,00 €) gesondert festgestellt. Der Bestand des steuerlichen Einlagekontos gem. § 27 Abs. 2 Satz 1 KStG wurde ausgehend von einem Anfangsbestand zum 1. Januar 2001 von 0,00 € durch zuletzt geänderte Bescheide vom 4. August 2005, die nach § 164 Abs. 2 Abgabenordnung -AO- unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergingen, zum 31. Dezember 2001 und zum 31. Dezember 2002 jeweils auf 0,00 € festgestellt.

Im Rahmen ihrer Körpe...

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