Entscheidungsstichwort (Thema)
Begrenzter Abzug von Unterhaltsleistungen an in den Niederlanden wohnhaft geschiedene Ehefrau
Leitsatz (redaktionell)
Der Begrenzung des Abzugs von Unterhaltsleistungen, die ein im Inland lebender Niederländer an seine in den Niederlanden lebende geschiedene Ehefrau leistet, auf 27.000 DM verstößt nicht gegen das Diskriminierungsverbot des Art. 24 DBA-NL.
Normenkette
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1
Tatbestand
Streitig ist, ob die Unterhaltsleistungen des Klägers an seine in den Niederlanden lebende, frühere Ehefrau über den Betrag von 27.000,-- DM hinaus als Sonderausgaben berücksichtigt werden können.
Die Kläger sind niederländische Staatsbürger und lebten im Streitjahr 1998 in H.. Der Kläger ist Pensionär und bezog vom Europäischen … - Hauptsitz in …- ein Ruhegehalt.
Im Rahmen der Einkommensteuererklärung beantragten die Kläger Unterhaltsleistungen an die in den Niederlanden lebende, geschiedene Ehefrau des Klägers in Höhe von 50.951,-- Gulden (NLG) bzw. 45.346,-- DM gem. § 10 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes -EStG- in Abzug zu bringen.
Mangels Vorlage der Anlage U versagte der Beklagte insoweit jeglichen Sonderausgabenabzug (Einkommensteuerbescheid 1998 vom 30. November 1999).
Nach Vorlage der Anlage U, die auch die Bestätigung der früheren Ehefrau enthält, dass die empfangenen Unterhaltsleistungen im Wohnsitzstaat versteuert würden, bzw. nach Einreichung einer Bescheinigung der niederländischen Steuerbehörde, aus der ersichtlich ist, dass die vom Kläger geleisteten Unterhaltszahlungen voll versteuert wurden, berücksichtigte der Beklagte mit dem geänderten Einkommensteuerbescheid 1998 vom 24. Juli 2000 Unterhaltsleistungen gem. § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG in Höhe von 27.000,-- DM bei den Sonderausgaben. In den Erläuterungen wird ausgeführt, die gese...